zurück

RECHTSPRECHUNG


RS0023419


Zu den Verkehrssicherungspflichten bei einer Motorsportveranstaltung: Das Vorliegen entsprechender behördlicher Genehmigung kann den Veranstalter nicht entschuldigen, wenn er auf Grund eigener Kenntnis von einer Gefahrenquelle weiß oder wissen muss oder er ihm mögliche oder zumutbare Maßnahmen zu deren Beseitigung unterlässt. Der Verkehrssicherungspflichtige muss zumutbare, schadensverhindernde Maßnahmen schon unabhängig vom Vorhandensein einer behördlichen Bewilligung setzen. Als Verschulden ist dem Verkehrssicherungspflichtigen schon zuzurechnen, wenn er Anzeichen einer drohenden Gefahr ignoriert.


Rechtssatz:

Die Verkehrssicherungspflicht kann durch allenfalls bestehende Sondervorschriften immer nur ergänzt, aber nicht ersetzt werden; das Vorliegen entsprechender behördlicher Genehmigung kann daher den zur Sicherung des Verkehrs Verpflichteten nicht entschuldigen, wenn er auf Grund eigener Kenntnis den Bestand einer Gefahrenquelle weiß oder kennen muss oder er ihm mögliche oder zumutbare Maßnahmen zu deren Beseitigung unterlässt.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
3Ob633/79; 7Ob757/81; 1Ob667/83; 4Ob609/87; 1Ob520/93 (1Ob521/93); 2Ob94/95; 2Ob513/96; 6Ob314/00w; 6Ob333/00i; 6Ob132/03k; 5Ob273/03p; 6Ob11/04t; 1Ob216/04b; 7Ob73/06w; 6Ob106/07t; 1Ob114/08h; 1Ob62/11s; 4Ob203/11y; 7Ob148/15p; 9Ob35/15k

Schlagworte:

Entscheidung:
26.11.1980

Norm:
ABGB §1295 IId1
ABGB §1295 IId2

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


3 Ob 633/79 3 Ob 633/79 Entscheidungstext OGH 26.11.1980 3 Ob 633/79
7 Ob 757/81 7 Ob 757/81 Entscheidungstext OGH 26.11.1981 7 Ob 757/81 Vgl
1 Ob 667/83 1 Ob 667/83 Entscheidungstext OGH 13.07.1983 1 Ob 667/83 Auch; Veröff: ZVR 1984/280 S 283
4 Ob 609/87 4 Ob 609/87 Entscheidungstext OGH 30.11.1987 4 Ob 609/87 Auch; Veröff: SZ 60/256 = JBl 1988,318
1 Ob 520/93 1 Ob 520/93 Entscheidungstext OGH 22.06.1993 1 Ob 520/93 Auch; Beisatz: Durch die Einhaltung öffentlich - rechtlicher Vorschriften oder der Richtlinien der betreffenden Sportverbände im Einzelfall sind die Grenzen des Verkehrsüblichen vom Erwartungshorizont der betreffenden Kreise, bei deren Einhaltung Verantwortliche von jeder Schadenersatzhaftung befreit sind, nicht schlechthin abgesteckt. Damit sind vielmehr lediglich die Mindestanforderungen an die vom Verantwortlichen zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen umrissen. Die Pflicht des Veranstalters, eigenverantwortlich zu prüfen, welche Vorkehrungen zu treffen sind, damit niemand zu Schaden kommt, bleiben unberührt. (T1) Veröff: ZVR 1994/38 S 113 = ZfRV 1994,249; hiezu Kletecka, ZfRV 1994,232
2 Ob 94/95 2 Ob 94/95 Entscheidungstext OGH 07.12.1995 2 Ob 94/95 Vgl
2 Ob 513/96 2 Ob 513/96 Entscheidungstext OGH 04.07.1996 2 Ob 513/96 Auch
6 Ob 314/00w 6 Ob 314/00w Entscheidungstext OGH 17.01.2001 6 Ob 314/00w Vgl auch; Beisatz: Der Verkehrssicherungspflichtige muss zumutbare, schadensverhindernde Maßnahmen schon unabhängig vom Vorhandensein einer behördlichen Bewilligung setzen. (T2)
6 Ob 333/00i 6 Ob 333/00i Entscheidungstext OGH 26.04.2001 6 Ob 333/00i Auch
6 Ob 132/03k 6 Ob 132/03k Entscheidungstext OGH 11.09.2003 6 Ob 132/03k nur: Das Vorliegen entsprechender behördlicher Genehmigung kann daher den zur Sicherung des Verkehrs Verpflichteten nicht entschuldigen, wenn er auf Grund eigener Kenntnis den Bestand einer Gefahrenquelle weiß oder kennen muss oder er ihm mögliche oder zumutbare Maßnahmen zu deren Beseitigung unterlässt. (T3)
5 Ob 273/03p 5 Ob 273/03p Entscheidungstext OGH 16.12.2003 5 Ob 273/03p Vgl auch; nur T3; Beisatz: Die Genehmigung oder Überwachung einer Anlage durch die zuständige Behörde beziehungsweise die Erfüllung ihrer Auflagen bedeutet nicht notwendig, dass der Inhaber einer Anlage keine weiteren Vorkehrungen zur Vermeidung oder Verringerung von Gefahren zu treffen hat. Insbesondere befreit ihn eine einmal erteilte Benützungsbewilligung nicht von seiner Sorgfaltspflicht gegenüber Benützern der Anlage; er hat sie in einem möglichst gefahrlosen Zustand zu erhalten, was auch die Anpassung an neue Sicherheitsstandards bedeuten kann. (T4); Beisatz: Als Verschulden ist dem Verkehrssicherungspflichtigen schon zuzurechnen, wenn er Anzeichen einer drohenden Gefahr ignoriert. (T5)
6 Ob 11/04t 6 Ob 11/04t Entscheidungstext OGH 26.08.2004 6 Ob 11/04t
1 Ob 216/04b 1 Ob 216/04b Entscheidungstext OGH 12.10.2004 1 Ob 216/04b nur T3; Beisatz: Die Genehmigung der Rennstrecke durch Motorsportorganisationen entbindet die Betreiber der Rennstrecke nicht von ihrer eigenen Verpflichtung, unschwer erkennbare Gefahrenquellen zu beseitigen. (T6)
7 Ob 73/06w 7 Ob 73/06w Entscheidungstext OGH 26.04.2006 7 Ob 73/06w
6 Ob 106/07t 6 Ob 106/07t Entscheidungstext OGH 21.06.2007 6 Ob 106/07t Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Verletzung einer Zuschauerin beim Eishockeymatch. (T7)
1 Ob 114/08h 1 Ob 114/08h Entscheidungstext OGH 11.08.2008 1 Ob 114/08h Vgl auch; Beisatz: Der Umstand, dass eine Anlage vom TÜV geprüft war und der maßgeblichen Ö-Norm entsprach, entbindet den Verkehrssicherungspflichtigen grundsätzlich nicht davon, geeignete Maßnahmen zur Abwehr jener Gefahren zu setzen, die sich infolge der spezifischen Eigenschaften der Anlage aus einem (voraussehbaren) unerlaubten Verhalten deren Benützer ergeben. (T8)
1 Ob 62/11s 1 Ob 62/11s Entscheidungstext OGH 28.04.2011 1 Ob 62/11s Vgl auch; Beis wie T8
4 Ob 203/11y 4 Ob 203/11y Entscheidungstext OGH 17.01.2012 4 Ob 203/11y Beis wie T6; Beisatz: Hier wurde ein Streckenposten (Ordner) von einem von der Rennstrecke geschleuderten Motorrad verletzt. (T9)
7 Ob 148/15p 7 Ob 148/15p Entscheidungstext OGH 16.10.2015 7 Ob 148/15p
9 Ob 35/15k 9 Ob 35/15k Entscheidungstext OGH 21.12.2015 9 Ob 35/15k Beisatz: Das BauKG enthält Sondervorschriften zur Vermeidung der Gefährdung von Arbeitnehmern, die die allgemeinen gesetzlichen Verkehrssicherungspflichten nur ergänzen, nicht aber ersetzen. (T10)