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RECHTSPRECHUNG


RS0023987


Die Rückzahlung eines gewährten Darlehens in Pfandbriefen zu verlangen, ist die Pfandbriefanstalt dann nicht mehr berechtigt, wenn sämtliche Pfandbriefe mittlerweile zur Verlosung gebracht wurden.


Rechtssatz:

Die Rückzahlung eines gewährten Darlehens in Pfandbriefen zu verlangen, ist die Pfandbriefanstalt dann nicht mehr berechtigt, wenn sämtliche Pfandbriefe mittlerweile zur Verlosung gebracht wurden.

Entscheidung:
04.07.1929

Norm:
ABGB §990 ABGB § 990 heute ABGB § 990 gültig ab 11.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2010 ABGB § 990 gültig von 01.01.1812 bis 10.06.2010

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 518/29 1 Ob 518/29 Entscheidungstext OGH 04.07.1929 1 Ob 518/29 Veröff: SZ 11/180