RECHTSPRECHUNG
RS0025129
Verpfändete Wertpapiere sind grundsätzlich unter Einschaltung des Gerichts, das heißt zunächst mittels Klage zur Erwirkung eines Exekutionstitels, zu verwerten. Die Regelung ist allerdings nicht zwingend, sodass auch eine andere Art der Verwertung vereinbart werden kann, zum Beispiel durch direkten Verkauf zum Markt- oder Börsepreis.
- Rechtssatz:
Verpfändete unverkörperte Rechte und verpfändete Wertpapiere, die nicht von der handelsrechtlichen Sonderregelung erfaßt werden, sind gemäß § 461 ABGB unter Einschaltung des Gerichtes zu verwerten, wenn die gesicherte Forderung fällig, der Schuldner mit ihrer Erfüllung im Verzug und eine andere Art der Verwertung nicht rechtswirksam vereinbart ist. Die Verpfändung der Forderung für sich alleine kann keinen direkten Einziehungsanspruch übertragen. Verpfändete unverkörperte Rechte und verpfändete Wertpapiere, die nicht von der handelsrechtlichen Sonderregelung erfaßt werden, sind gemäß Paragraph 461, ABGB unter Einschaltung des Gerichtes zu verwerten, wenn die gesicherte Forderung fällig, der Schuldner mit ihrer Erfüllung im Verzug und eine andere Art der Verwertung nicht rechtswirksam vereinbart ist. Die Verpfändung der Forderung für sich alleine kann keinen direkten Einziehungsanspruch übertragen.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 10Ob531/94; 1Ob64/04z; 3Ob278/08s
- Schlagworte:
- Wertpapier
- Entscheidung:
- 25.03.2009
- Norm:
- ABGB §461 ABGB § 461 heute ABGB § 461 gültig ab 01.01.1812
- Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
10 Ob 531/94 10 Ob 531/94 Entscheidungstext OGH 08.11.1994 10 Ob 531/94 Veröff: SZ 67/195
1 Ob 64/04z 1 Ob 64/04z Entscheidungstext OGH 16.04.2004 1 Ob 64/04z Vgl auch; Beisatz: Die Feilbietung des Pfands gemäß §461 ABGB "gerichtlich zu verlangen", bedeutet, dass der Pfandgläubiger eines Rechts zur unmittelbaren Pfandverwertung entbehrt, sondern vorerst mittels Klage einen Exekutionstitel erwirken muss. (T1)
3 Ob 278/08s 3 Ob 278/08s Entscheidungstext OGH 25.03.2009 3 Ob 278/08s Beisatz: Für die Verwertung eines Forderungspfandrechts gilt zwar grundsätzlich § 461 ABGB, dieser allerdings, weil es sich um keine zwingende Regelung handelt, nur, wenn eine andere Art der Verwertung nicht rechtswirksam vereinbart ist. (T2)