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WEITERE INFORMATIONEN
4 Ob 507/63 4 Ob 507/63 Entscheidungstext OGH 12.03.1963 4 Ob 507/63 Veröff: EvBl 1963/247 S 351
6 Ob 238/64 6 Ob 238/64 Entscheidungstext OGH 27.01.1965 6 Ob 238/64 Beisatz: Da die Grenze zwischen Antiquitäten einerseits und nicht neuen Juwelen und Schmuck andererseits fließend sind, wird im allgemeinen, soferne nicht besondere Umstände dagegen sprechen, nicht gesagt werden können, daß der Geschäftsführer eines Antiquitätengeschäftes durch die ihm erteilte Handlungsvollmacht nicht bevollmächtigt sei, Geschäfte über Schmuckstücke mit Edelsteinen zu tätigen. (T1)
RECHTSPRECHUNG
RS0025414
Zur Frage der Bevollmächtigung eines Geschäftsführers einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zum Eingehen von Wechselverbindlichkeiten.
- Rechtssatz:
Zur Frage der Bevollmächtigung eines Geschäftsführers einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zum Eingehen von Wechselverbindlichkeiten.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 4Ob507/63; 6Ob238/64
- Schlagworte:
- Juwelen
- Entscheidung:
- 27.01.1965
- Norm:
- ABGB §1008
ABGB §1027
HGB §54 Abs2 ABGB § 1008 heute ABGB § 1008 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 1027 heute ABGB § 1027 gültig ab 01.01.1812 - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
4 Ob 507/63 4 Ob 507/63 Entscheidungstext OGH 12.03.1963 4 Ob 507/63 Veröff: EvBl 1963/247 S 351
6 Ob 238/64 6 Ob 238/64 Entscheidungstext OGH 27.01.1965 6 Ob 238/64 Beisatz: Da die Grenze zwischen Antiquitäten einerseits und nicht neuen Juwelen und Schmuck andererseits fließend sind, wird im allgemeinen, soferne nicht besondere Umstände dagegen sprechen, nicht gesagt werden können, daß der Geschäftsführer eines Antiquitätengeschäftes durch die ihm erteilte Handlungsvollmacht nicht bevollmächtigt sei, Geschäfte über Schmuckstücke mit Edelsteinen zu tätigen. (T1)