RECHTSPRECHUNG
RS0025730
Kein Anspruch auf Entgelt bei Unterbleiben durch Verzögerung: Die Regel, daß der Unternehmer im Falle des Unterbleibens des Werkes keinen Anspruch auf Entgelt hat, gilt auch dann, wenn die Fertigstellung durch einen in seiner Sphäre liegenden Zufall verzögert wurde, in der Folge das vom Besteller beigestellte Baumaterial geplündert wurde und die bisher geleisteten Arbeiten für den Besteller wertlos sind.
- Rechtssatz:
Die Regel, daß der Unternehmer im Falle des Unterbleibens des Werkes keinen Anspruch auf Entgelt hat, gilt auch dann, wenn die Fertigstellung durch einen in seiner Sphäre liegenden Zufall verzögert wurde, in der Folge das vom Besteller beigestellte Baumaterial geplündert wurde und die bisher geleisteten Arbeiten für den Besteller wertlos sind.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 1Ob687/50
- Schlagworte:
- Zu- und Abschläge
- Entscheidung:
- 13.12.1950
- Norm:
- ABGB §1168
- Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
1 Ob 687/50 1 Ob 687/50 Entscheidungstext OGH 13.12.1950 1 Ob 687/50 Veröff: SZ 23/373