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RECHTSPRECHUNG


RS0028843


Für Erklärungen der mit der Vermittlung des Kreditvertrages betrauten Anlageberater hat das Kreditinstitut – jedenfalls insoweit, als dieser Erklärungen nicht wesentlich über Erklärungen eines Vorstandsdirektors des Kreditinstituts hinausgehen bzw nicht ungewöhnlicher Natur sind – einzustehen. Eine Klausel, wonach vom Anlageberater keine über den Inhalt des schriftlichen Kreditvertrages hinausgehende Erklärungen abgegeben wurden, schließt die Zurechnung nicht aus.


Rechtssatz:

Für Erklärungen der mit der Vermittlung des Kreditvertrages betrauten Anlageberater hat das Kreditinstitut - jedenfalls insoweit, als dieser Erklärungen nicht wesentlich über Erklärungen eines Vorstandsdirektors des Kreditinstituts hinausgehen bzw nicht ungewöhnlicher Natur sind - einzustehen. Eine Klausel, wonach vom Anlageberater keine über den Inhalt des schriftlichen Kreditvertrages hinausgehende Erklärungen abgegeben wurden, schließt die Zurechnung nicht aus.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob599/93; 4Ob586/95; 2Ob14/10p; 4Ob44/11s; 4Ob129/12t

Schlagworte:
, ,

Entscheidung:
17.12.2012

Norm:
ABGB §1313a IIIf ABGB § 1313a heute ABGB § 1313a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 599/93 1 Ob 599/93 Entscheidungstext OGH 29.03.1994 1 Ob 599/93 Veröff: SZ 67/54
4 Ob 586/95 4 Ob 586/95 Entscheidungstext OGH 21.11.1995 4 Ob 586/95 Vgl; nur: Für Erklärungen der mit der Vermittlung des Kreditvertrages betrauten Anlageberater hat das Kreditinstitut - jedenfalls insoweit, als dieser Erklärungen nicht wesentlich über Erklärungen eines Vorstandsdirektors des Kreditinstituts hinausgehen bzw nicht ungewöhnlicher Natur sind - einzustehen. (T1)
2 Ob 14/10p 2 Ob 14/10p Entscheidungstext OGH 22.04.2010 2 Ob 14/10p Vgl
4 Ob 44/11s 4 Ob 44/11s Entscheidungstext OGH 05.07.2011 4 Ob 44/11s Vgl; Beisatz: Hier wurde ein nicht vom Verkäufer beauftragter Vermittler von Aktien als Dritter iSd § 875 ABGB qualifiziert. (T2); Veröff: SZ 2011/83
4 Ob 129/12t 4 Ob 129/12t Entscheidungstext OGH 17.12.2012 4 Ob 129/12t Vgl; Beisatz: Hier: Zur Frage der Zurechnung eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens zur ausführenden Bank. (T3); Veröff: SZ 2012/139