zurück

RECHTSPRECHUNG


RS0029415


Kausalität: Kein adäquater Kausalzusammenhang besteht bspw zwischen dem Zusammenbringen zweier Kaufvertragsinteressenten durch den Makler und einem fünf Jahre später abgeschlossenen Mietvertrag über die Liegenschaft zwischen denselben Personen. Wenn sich hingegen die (spätere) Käuferin weniger als vier Monate nach der Besichtigung, die über Initiative des Immobilienmaklers zustandegekommen war, selbst an das Haus erinnert und daraufhin von sich aus – ohne spätere Tätigkeit einer dritten Person – den Kontakt zu den Verkäufern sucht, dann ist die Verdienstlichkeit zu bejahen. Ob die Tätigkeit eines Maklers verdienstlich war, hängt daher von den Umständen des Einzelfalls ab. Umstände, die zur Verneinung der Adäquanz einer an sich verdienstlichen und (mit-)kausalen Tätigkeit des klagenden Immobilienmaklers führen können, sind etwa das Scheitern der ursprünglichen Vertragsverhandlungen an sehr unterschiedlichen Preisvorstellungen der Parteien, die für den folgenden Vertragsabschluss maßgebliche spätere Eigeninitiative der anderen Vertragspartei oder eines unbeteiligten Dritten ohne neuerliche Aktivität des Maklers und der (sehr) lange Zeitabstand zwischen dem Tätigwerden des Maklers und dem Vertragsabschluss.


Rechtssatz:

Kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Zusammenbringen zweier Kaufvertragsinteressenten durch den Mäkler und einem fünf Jahre später abgeschlossenen Mietvertrag über die Liegenschaft zwischen denselben Personen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
8Ob13/70; 5Ob737/80; 4Ob556/87; 6Ob25/06d; 7Ob169/06p; 2Ob91/10m; 5Ob256/12a

Schlagworte:

Entscheidung:
03.02.1970

Norm:
ABGB §1053
ABGB §1090 Ic
HVG §6 Ic
HVG §29 IIc
MaklerG §6 Abs2
MaklerG §6 Abs3

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


8 Ob 13/70 8 Ob 13/70 Entscheidungstext OGH 03.02.1970 8 Ob 13/70 Veröff: SZ 43/27 = EvBl 1970/250 S 436 = MietSlg 22574
5 Ob 737/80 5 Ob 737/80 Entscheidungstext OGH 27.01.1981 5 Ob 737/80 Vgl; Veröff: MietSlg 33552
4 Ob 556/87 4 Ob 556/87 Entscheidungstext OGH 20.10.1987 4 Ob 556/87 Ähnlich; Veröff: JBl 1988,181
6 Ob 25/06d 6 Ob 25/06d Entscheidungstext OGH 09.03.2006 6 Ob 25/06d Vgl auch; Beisatz: Entscheidend ist, ob die an sich verdienstliche und (zumindest mit-)kausale Tätigkeit des Immobilienmaklers für das letztlich zustandegekommene Geschäft bei wertender Betrachtung der Gesamtumstände im konkreten Einzelfall als inadäquat angesehen werden muss. (T1) Beisatz: Hier: Adäquater Kausalzusammenhang bejaht: Die Käuferin erinnerte sich weniger als vier Monate nach der Besichtigung, die über Initiative des Immobilienmaklers zustandegekommen war, selbst an das Haus und suchte darauf hin von sich aus - ohne spätere Tätigkeit einer dritten Person - den Kontakt zu den Verkäufern. (T2)
7 Ob 169/06p 7 Ob 169/06p Entscheidungstext OGH 30.08.2006 7 Ob 169/06p Vgl auch; Beis wie T1
2 Ob 91/10m 2 Ob 91/10m Entscheidungstext OGH 05.05.2011 2 Ob 91/10m Vgl; Beis wie T1; Vgl Beis wie T2; Beisatz: Hier: Kein endgültiges Scheitern der Vertragsgespräche, wenn der Verkäufer in angemessenem Zeitabstand zur Tätigkeit des Maklers nach dem Vorliegen eines konkreten Angebots eines Dritten von sich aus den Kontakt mit dem vom Makler namhaft gemachten Interessenten suchte. (T3)
5 Ob 256/12a 5 Ob 256/12a Entscheidungstext OGH 16.07.2013 5 Ob 256/12a Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Umstände, die zur Verneinung der Adäquanz einer an sich verdienstlichen und (mit-)kausalen Tätigkeit des klagenden Immobilienmaklers führen können, sind etwa das Scheitern der ursprünglichen Vertragsverhandlungen an sehr unterschiedlichen Preisvorstellungen der Parteien, die für den folgenden Vertragsabschluss maßgebliche spätere Eigeninitiative der anderen Vertragspartei oder eines unbeteiligten Dritten ohne neuerliche Aktivität des Maklers und der (sehr) lange Zeitabstand zwischen dem Tätigwerden des Maklers und dem Vertragsabschluss. (T4)