zurück

RECHTSPRECHUNG


RS0030206


Im Rahmen des Schadenersatzrechtes ist stets eine wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten; auf die sachenrechtliche Beurteilung beschädigter Teile als Bestandteile oder Zubehör kommt es dabei nicht an. Haben zerstörte Teile auf den gesamten Wert eines Hauses keinen maßgebenden Einfluss, dann hat der Eigentümer nur Anspruch auf den nach ihrer Lebensdauer ermittelten Zeitwert der beschädigten Zubehörteile, nicht aber auf Ersatz der vollen Reparaturkosten.


Rechtssatz:

Im Rahmen des Schadenersatzrechtes ist stets eine wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten; auf die sachenrechtliche Beurteilung beschädigter Teile als Bestandteile oder Zubehör kommt es dabei nicht an. Haben zerstörte Teile auf den gesamten Wert eines Hauses keinen maßgebenden Einfluss, dann hat der Eigentümer nur Anspruch auf den nach ihrer Lebensdauer ermittelten Zeitwert der beschädigten Zubehörteile, nicht aber auf Ersatz der vollen Reparaturkosten.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
4Ob525/90; 1Ob272/07t; 2Ob99/18z; 8Ob67/20s; 4Ob185/22t; 8Ob115/23d

Schlagworte:

Entscheidung:
17.11.2023

Norm:
ABGB §1323 A ABGB § 1323 heute ABGB § 1323 gültig ab 01.01.1812

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


4 Ob 525/90 4 Ob 525/90 Entscheidungstext OGH 03.04.1990 4 Ob 525/90 Veröff: JBl 1990,721
1 Ob 272/07t 1 Ob 272/07t Entscheidungstext OGH 10.06.2008 1 Ob 272/07t Beisatz: Bei Erneuerung von Sachbestandteilen ist folgendermaßen zu unterscheiden: Werden Teile einer Sache erneuert, die ohne Beschädigung vor dem natürlichen Zugrundegehen bzw Unbrauchbarwerden der Sache nicht hätten erneuert werden müssen und erfährt die alte Sache in ihrer Gesamtheit keine Werterhöhung, so hat der Haftende im Rahmen der Tunlichkeit einer Reparatur die gesamten Reparaturkosten zu ersetzen. Werden hingegen Teile einer Sache erneuert, die ohne Beschädigung vor dem Zugrundegehen bzw vor dem Unbrauchbarwerden der Sache ohnehin hätten erneuert werden müssen, so führt eine Erneuerung der Teile unter Tragung der Gesamtkosten durch den Schädiger dann zu einer Bereicherung des Geschädigten, wenn die Sache auch insgesamt keine Wertsteigerung erfährt, wie dies etwa bei Häusern, Installationen etc der Fall ist. (T1); Beisatz: Ist eine Sache Bestandteil einer Gesamtsache, dann gelten diese Grundsätze entsprechend. (T2); Beisatz: Hier: Beschädigung eines Getränkekühlpults eines Kiosks - Schadenersatz nur in der Höhe des Zeitwerts des beschädigten Geräts. (T3)
2 Ob 99/18z 2 Ob 99/18z Entscheidungstext OGH 28.03.2019 2 Ob 99/18z Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Abzug „neu für alt “ ist auch bei Schadenersatz statt Gewährleistung anzuwenden. (T4)
8 Ob 67/20s 8 Ob 67/20s Entscheidungstext OGH 28.09.2020 8 Ob 67/20s Vgl; Beis wie T1
4 Ob 185/22t 4 Ob 185/22t Entscheidungstext OGH 31.01.2023 4 Ob 185/22t Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Ersatzvornahme - Durch die Erfüllung des vertraglich Geschuldeten gegenüber dem Endkunden wurde von der beklagten Herstellerin kein (bezifferbarer) Vorteil behauptet und bewiesen. (T5)
8 Ob 115/23d 8 Ob 115/23d Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 17.11.2023 8 Ob 115/23d vgl; Beisatz nur wie T1