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RECHTSPRECHUNG


RS0030332


Wenn bei einer beschädigten Sache die Reparatur möglich und wirtschaftlich noch zweckmäßig ist, dann sind die Reparaturkosten die Grundlage des Schadenersatzanspruchs. Ansonsten ist als Schaden der Zeitwert, nicht aber der Neuwert anzusetzen.


Rechtssatz:

Ist eine Reparatur möglich und wirtschaftlich noch zweckmäßig, so sind deren Kosten Grundlage des Ersatzanspruchs, andernfalls jedoch ist der Schaden ausgehend vom Zeitwert, nicht aber vom Neuwert zu berechnen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
8Ob124/74

Schlagworte:

Entscheidung:
09.07.1974

Norm:
ABGB §1323 C1
ABGB §1331 ABGB § 1323 heute ABGB § 1323 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 1331 heute ABGB § 1331 gültig ab 01.01.1812

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


8 Ob 124/74 8 Ob 124/74 Entscheidungstext OGH 09.07.1974 8 Ob 124/74 Veröff: ZVR 1975/79 S 116