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RECHTSPRECHUNG


RS0030645


Die vollen Reparaturkosten einer beschädigten Sache sind nur dann zu ersetzen, wenn dadurch keine Verbesserung der Sache herbeigeführt wird. Wird hingegen durch die Reparatur nicht nur der vor der Beschädigung bestandene Zustand wiederhergestellt, sondern zugleich eine Verbesserung herbeigeführt, weil dieselbe Reparatur auch ohne das Schadensereignis später hätte vorgenommen werden müssen, dann besteht der Schaden nur in der Differenz zwischen dem Verkehrswert der Sache vor dem Schaden und dem Verkehrswert nach dem Schaden. Diese Beträge müssen daher ermittelt werden.


Rechtssatz:

Die vollen Reparaturkosten sind nur dann zu ersetzen, wenn dadurch keine Verbesserung der beschädigten Sache herbeigeführt wird. Wird hingegen durch eine notwendige Reparatur nicht nur der vor der Beschädigung bestandene Zustand wiederhergestellt, sonder zugleich, weil dieselbe Reparatur auch ohne das schadensstiftende Ereignis später hätte vorgenommen werden müssen, über die Naturalherstellung eine Verbesserung der beschädigten Sache herbeigeführt, so besteht der Schaden nur in der Differenz zwischen dem sich ohne das Schadensereignis vermindernden Verkehrswert und dem durch das schädigende Ereignis noch weiter verringerten Verkehrswert; in diesen Fällen ist daher der Verkehrswert vor und nach der Schädigung zu ermitteln (SZ 55/28).

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
4Ob525/90; 4Ob98/01t; 2Ob285/01b; 1Ob272/07t

Schlagworte:

Entscheidung:
10.06.2008

Norm:
ABGB §1323 B ABGB § 1323 heute ABGB § 1323 gültig ab 01.01.1812

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


4 Ob 525/90 4 Ob 525/90 Entscheidungstext OGH 03.04.1990 4 Ob 525/90 Veröff: JBl 1990,721
4 Ob 98/01t 4 Ob 98/01t Entscheidungstext OGH 13.11.2001 4 Ob 98/01t Vgl auch; Veröff: SZ 74/184
2 Ob 285/01b 2 Ob 285/01b Entscheidungstext OGH 29.11.2001 2 Ob 285/01b Auch
1 Ob 272/07t 1 Ob 272/07t Entscheidungstext OGH 10.06.2008 1 Ob 272/07t Vgl auch; Beisatz: Bei Erneuerung von Sachbestandteilen ist folgendermaßen zu unterscheiden: Werden Teile einer Sache erneuert, die ohne Beschädigung vor dem natürlichen Zugrundegehen bzw Unbrauchbarwerden der Sache nicht hätten erneuert werden müssen und erfährt die alte Sache in ihrer Gesamtheit keine Werterhöhung, so hat der Haftende im Rahmen der Tunlichkeit einer Reparatur die gesamten Reparaturkosten zu ersetzen. Werden hingegen Teile einer Sache erneuert, die ohne Beschädigung vor dem Zugrundegehen bzw vor dem Unbrauchbarwerden der Sache ohnehin hätten erneuert werden müssen, so führt eine Erneuerung der Teile unter Tragung der Gesamtkosten durch den Schädiger dann zu einer Bereicherung des Geschädigten, wenn die Sache auch insgesamt keine Wertsteigerung erfährt, wie dies etwa bei Häusern, Installationen etc der Fall ist. (T1); Beisatz: Ist eine Sache Bestandteil einer Gesamtsache, dann gelten diese Grundsätze entsprechend. (T2); Beisatz: Hier: Beschädigung eines Getränkekühlpults eines Kiosks - Schadenersatz nur in der Höhe des Zeitwerts des beschädigten Geräts. (T3)