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RECHTSPRECHUNG


RS0038607


Für das Zustandekommen eines Vertrages ist die Einigung der Vertragsteile über den Vertragsinhalt und die ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung des Abschlusswillens erforderlich. Eine Einigung der Parteien über den Vertragsinhalt ist erst anzunehmen, wenn über sämtliche Vertragsbestimmungen Einigkeit besteht. Solange über einzelne Vertragsbestimmungen – wesentliche oder unwesentlich – Fragen noch offen sind, ist der Vertrag nicht zustandegekommen. Ein synallagmatischer Vertrag erfordert somit Einigung der Parteien über Leistung und Gegenleistung. Sofern eine dieser Leistungen in einem zu entrichtenden Preis besteht, anerkennt die Rechtsprechung jedoch in fortschreitendem Maße, dass die Vereinbarung eines bestimmbaren Preises (Marktpreis, „angemessener Preis genügt, der Preis also nicht schon vor Abschluss des Vertrages ziffernmäßig festgestellt werden muss. Wird der allein zulässige Mietzins durch das Gesetz bestimmt und ist dieser Umstand den Parteien bekannt, genügt zum Zustandekommen des Mietvertrages der übereinstimmende Wille der Parteien, den Bestandgegenstand dem anderen Teil in Bestand zu geben beziehungsweise von diesem Bestand zu nehmen. Denn die Vereinbarung jedes anderen als des nach dem Gesetz zulässigen Mietzinses wäre rechtsunwirksam. Konnten sich die Parteien aber im besonderen Fall nicht rechtswirksam auf einen anderen als den im Gesetz vorgesehenen Mietzins einigen, dann hindert eine mangelnde Einigung der Parteien über die Höhe des das gesetzlich zulässige Zinsausmaß überschreitenden Mietzinses (Ablöse, Baukostenzuschuss) das Zustandekommen des Mietvertrages nicht, wenn kein Zweifel am Abschlusswillen der Parteien besteht, also von keiner Seite hinsichtlich des Abschlusses des Bestandvertrages ein Vorbehalt gemacht wurde (hier: Mietzinsbildung nach § 32 WBFG 1968).


Rechtssatz:

Für das Zustandekommen eines Vertrages ist die Einigung der Vertragsteile über den Vertragsinhalt und die ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung des Abschlusswillens erforderlich. Eine Einigung der Parteien über den Vertragsinhalt ist erst anzunehmen, wenn über sämtliche Vertragsbestimmungen Einigkeit besteht. Solange über einzelne Vertragsbestimmungen - wesentliche oder unwesentlich - Fragen noch offen sind, ist der Vertrag nicht zustandegekommen. Ein synallagmatischer Vertrag erfordert somit Einigung der Parteien über Leistung und Gegenleistung. Sofern eine dieser Leistungen in einem zu entrichtenden Preis besteht, anerkennt die Rechtsprechung jedoch in fortschreitendem Maße, dass die Vereinbarung eines bestimmbaren Preises (Marktpreis, "angemessener Preis genügt, der Preis also nicht schon vor Abschluss des Vertrages ziffernmäßig festgestellt werden muss. Wird der allein zulässige Mietzins durch das Gesetz bestimmt und ist dieser Umstand den Parteien bekannt, genügt zum Zustandekommen des Mietvertrages der übereinstimmende Wille der Parteien, den Bestandgegenstand dem anderen Teil in Bestand zu geben beziehungsweise von diesem Bestand zu nehmen. Denn die Vereinbarung jedes anderen als des nach dem Gesetz zulässigen Mietzinses wäre rechtsunwirksam. Konnten sich die Parteien aber im besonderen Fall nicht rechtswirksam auf einen anderen als den im Gesetz vorgesehenen Mietzins einigen, dann hindert eine mangelnde Einigung der Parteien über die Höhe des das gesetzlich zulässige Zinsausmaß überschreitenden Mietzinses (Ablöse, Baukostenzuschuss) das Zustandekommen des Mietvertrages nicht, wenn kein Zweifel am Abschlusswillen der Parteien besteht, also von keiner Seite hinsichtlich des Abschlusses des Bestandvertrages ein Vorbehalt gemacht wurde (hier: Mietzinsbildung nach § 32 WBFG 1968). Für das Zustandekommen eines Vertrages ist die Einigung der Vertragsteile über den Vertragsinhalt und die ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung des Abschlusswillens erforderlich. Eine Einigung der Parteien über den Vertragsinhalt ist erst anzunehmen, wenn über sämtliche Vertragsbestimmungen Einigkeit besteht. Solange über einzelne Vertragsbestimmungen - wesentliche oder unwesentlich - Fragen noch offen sind, ist der Vertrag nicht zustandegekommen. Ein synallagmatischer Vertrag erfordert somit Einigung der Parteien über Leistung und Gegenleistung. Sofern eine dieser Leistungen in einem zu entrichtenden Preis besteht, anerkennt die Rechtsprechung jedoch in fortschreitendem Maße, dass die Vereinbarung eines bestimmbaren Preises (Marktpreis, "angemessener Preis genügt, der Preis also nicht schon vor Abschluss des Vertrages ziffernmäßig festgestellt werden muss. Wird der allein zulässige Mietzins durch das Gesetz bestimmt und ist dieser Umstand den Parteien bekannt, genügt zum Zustandekommen des Mietvertrages der übereinstimmende Wille der Parteien, den Bestandgegenstand dem anderen Teil in Bestand zu geben beziehungsweise von diesem Bestand zu nehmen. Denn die Vereinbarung jedes anderen als des nach dem Gesetz zulässigen Mietzinses wäre rechtsunwirksam. Konnten sich die Parteien aber im besonderen Fall nicht rechtswirksam auf einen anderen als den im Gesetz vorgesehenen Mietzins einigen, dann hindert eine mangelnde Einigung der Parteien über die Höhe des das gesetzlich zulässige Zinsausmaß überschreitenden Mietzinses (Ablöse, Baukostenzuschuss) das Zustandekommen des Mietvertrages nicht, wenn kein Zweifel am Abschlusswillen der Parteien besteht, also von keiner Seite hinsichtlich des Abschlusses des Bestandvertrages ein Vorbehalt gemacht wurde (hier: Mietzinsbildung nach Paragraph 32, WBFG 1968).

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob73/73; 1Ob216/73; 5Ob127/74; 5Ob187/74; 5Ob654/76; 1Ob762/76; 1Ob27/76; 1Ob502/77; 7Ob582/77; 5Ob615/77 (5Ob616/77); 1Ob695/77; 7Ob682/78; 5Ob667/78; 6Ob725/79; 5Ob547/80; 3Ob502/80 (3Ob503/80); 1Ob630/81; 2Ob557/81; 2Ob554/81 (2Ob555/81); 7Ob682/81; 1Ob723/81; 1Ob547/82; 1Ob579/82; 1Ob606/84; 8Ob624/84 (8Ob625/84); 7Ob597/85; 14Ob12/86; 5Ob59/86; 8Ob586/86; 1Ob612/86; 2Ob606/86; 9ObA10/88; 4Ob532/88; 9ObA275/88 (9ObA276/88); 6Ob663/89; 4Ob516/90; 9ObA104/90; 9ObA295/93; 4Ob1650/95; 1Ob2046/96f; 9Ob2289/96z; 7Ob69/98t; 8ObA40/98k; 6Ob88/02p; 7Ob69/05f; 2Ob160/06b; 3Ob262/07m; 7Ob14/11a; 4Ob52/13w; 2Ob126/13p; 10Ob48/15d; 9Ob70/17k; 4Ob236/17k; 9ObA18/17p; 1Ob63/18y; 4Ob43/22k; 1Ob187/22i; 5Ob131/22h; 2Ob91/23f; 2Ob176/23f

Schlagworte:

Entscheidung:
14.12.2023

Norm:
ABGB §861
ABGB §1053
ABGB §1100 A
ABGB §1100 B3
WBFG 1968 §32 ABGB § 861 heute ABGB § 861 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 ABGB § 1053 heute ABGB § 1053 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 1100 heute ABGB § 1100 gültig ab 16.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2013 ABGB § 1100 gültig von 01.01.1917 bis 15.03.2013 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 ABGB § 1100 heute ABGB § 1100 gültig ab 16.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2013 ABGB § 1100 gültig von 01.01.1917 bis 15.03.2013 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 73/73 5 Ob 73/73 Entscheidungstext OGH 06.06.1973 5 Ob 73/73 Veröff: JBl 1973,617 = MietSlg 25093/17
1 Ob 216/73 1 Ob 216/73 Entscheidungstext OGH 16.01.1974 1 Ob 216/73 nur: Für das Zustandekommen eines Vertrages ist die Einigung der Vertragsteile über den Vertragsinhalt und die ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung des Abschlusswillens erforderlich. Eine Einigung der Parteien über den Vertragsinhalt ist erst anzunehmen, wenn über sämtliche Vertragsbestimmungen Einigkeit besteht. Solange über einzelne Vertragsbestimmungen - wesentliche oder unwesentlich - Fragen noch offen sind, ist der Vertrag nicht zustandegekommen. (T1)
5 Ob 127/74 5 Ob 127/74 Entscheidungstext OGH 26.06.1974 5 Ob 127/74 nur T1
5 Ob 187/74 5 Ob 187/74 Entscheidungstext OGH 30.10.1974 5 Ob 187/74 nur T1
5 Ob 654/76 5 Ob 654/76 Entscheidungstext OGH 19.10.1976 5 Ob 654/76 nur T1
1 Ob 762/76 1 Ob 762/76 Entscheidungstext OGH 24.11.1976 1 Ob 762/76 nur T1; Veröff: SZ 49/142
1 Ob 27/76 1 Ob 27/76 Entscheidungstext OGH 22.12.1976 1 Ob 27/76 Beisatz: Einigkeit über alle wesentlichen Vertragsbestimmungen. (T2) Veröff: SZ 49/162
1 Ob 502/77 1 Ob 502/77 Entscheidungstext OGH 02.03.1977 1 Ob 502/77 nur T1; Veröff: NZ 1890,73
7 Ob 582/77 7 Ob 582/77 Entscheidungstext OGH 23.06.1977 7 Ob 582/77 nur T1; Beisatz: Auch für das Zustandekommen eines Kaufvertrages ist die Äußerung des Abschlusswillens erforderlich. (T3)
5 Ob 615/77 5 Ob 615/77 Entscheidungstext OGH 04.10.1977 5 Ob 615/77 nur T1; Beisatz: Die Vereinbarung über die Übereignung von Teilen eines Grundstückes bedarf zu ihrem Zustandekommen nicht nur der Einigkeit der Vertragspartner über das Flächenausmaß, sondern auch über den Verlauf der künftigen Grundstücksgrenze, sodass die Lage des zu übereignenden Grundstücksteiles in der Natur feststeht oder noch durch einen Geometer festgestellt werden kann. (T4)
1 Ob 695/77 1 Ob 695/77 Entscheidungstext OGH 09.11.1977 1 Ob 695/77 nur T1; Veröff: SZ 50/141
7 Ob 682/78 7 Ob 682/78 Entscheidungstext OGH 19.10.1978 7 Ob 682/78 nur T1
5 Ob 667/78 5 Ob 667/78 Entscheidungstext OGH 07.11.1978 5 Ob 667/78 Vgl; nur T1; nur: Ein synallagmatischer Vertrag erfordert somit Einigung der Parteien über Leistung und Gegenleistung. Sofern eine dieser Leistungen in einem zu entrichtenden Preis besteht, anerkennt die Rechtsprechung jedoch in fortschreitendem Maße, dass die Vereinbarung eines bestimmbaren Preises (Marktpreis, "angemessener Preis genügt, der Preis also nicht schon vor Abschluss des Vertrages ziffernmäßig festgestellt werden muss. (T5) Beisatz: Hier: Schlüssige Abänderung des angemessenen Mietzinses auf nicht wertgesicherte Schilling eintausend monatlich. (T6)
6 Ob 725/79 6 Ob 725/79 Entscheidungstext OGH 07.11.1979 6 Ob 725/79 nur T1; nur T5
5 Ob 547/80 5 Ob 547/80 Entscheidungstext OGH 18.03.1980 5 Ob 547/80 nur: Für das Zustandekommen eines Vertrages ist die Einigung der Vertragsteile über den Vertragsinhalt und die ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung des Abschlusswillens erforderlich. (T7)
3 Ob 502/80 3 Ob 502/80 Entscheidungstext OGH 28.01.1981 3 Ob 502/80 nur T1; Veröff: JBl 1981,645
1 Ob 630/81 1 Ob 630/81 Entscheidungstext OGH 15.07.1981 1 Ob 630/81 nur T1, Veröff: SZ 54/112
2 Ob 557/81 2 Ob 557/81 Entscheidungstext OGH 12.01.1982 2 Ob 557/81 nur T1; Beisatz: Einigung auch über Nebenpunkte, die bereits zum Gegenstand der Vertragsverhandlungen gemacht worden waren (hier: Finanzierungsbedingungen und Zeitpunkt des Vertragsabschlusses). (T8)
2 Ob 554/81 2 Ob 554/81 Entscheidungstext OGH 26.01.1982 2 Ob 554/81 nur T1
7 Ob 682/81 7 Ob 682/81 Entscheidungstext OGH 21.01.1982 7 Ob 682/81 Auch; nur T1; Beisatz: Vertragsergänzung kann in Nebenpunkten nach dispositivem Recht und hilfsweise nach der Verkehrssitte erfolgen. (T9)
1 Ob 723/81 1 Ob 723/81 Entscheidungstext OGH 17.02.1982 1 Ob 723/81 Ähnlich; nur T1
1 Ob 547/82 1 Ob 547/82 Entscheidungstext OGH 31.03.1982 1 Ob 547/82 nur T1; Beis wie T2; Beis wie T8 nur: Einigung auch über Nebenpunkte, die bereits zum Gegenstand der Vertragsverhandlungen gemacht worden waren. (T10) Veröff: MietSlg 34178, MietSlg 34293, MietSlg 34642, MietSlg 34644(12)
1 Ob 579/82 1 Ob 579/82 Entscheidungstext OGH 22.09.1982 1 Ob 579/82 nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 55/134
1 Ob 606/84 1 Ob 606/84 Entscheidungstext OGH 11.07.1984 1 Ob 606/84 Veröff: RZ 1985/15 S 66
8 Ob 624/84 8 Ob 624/84 Entscheidungstext OGH 14.02.1985 8 Ob 624/84 nur T1; Veröff: NZ 1986,37
7 Ob 597/85 7 Ob 597/85 Entscheidungstext OGH 03.10.1985 7 Ob 597/85 nur T1
14 Ob 12/86 14 Ob 12/86 Entscheidungstext OGH 04.03.1986 14 Ob 12/86 nur T1; Veröff: ZAS 1987,92 (Quillinger)
5 Ob 59/86 5 Ob 59/86 Entscheidungstext OGH 27.05.1986 5 Ob 59/86 nur T7
8 Ob 586/86 8 Ob 586/86 Entscheidungstext OGH 09.10.1986 8 Ob 586/86 Auch; nur T1
1 Ob 612/86 1 Ob 612/86 Entscheidungstext OGH 22.10.1986 1 Ob 612/86 nur T1; Beis wie T10
2 Ob 606/86 2 Ob 606/86 Entscheidungstext OGH 10.03.1987 2 Ob 606/86 nur T1
9 ObA 10/88 9 ObA 10/88 Entscheidungstext OGH 16.03.1988 9 ObA 10/88 nur T1; Zweiter Rechtsgang zu 14 Ob 12/86; Beisatz: § 48 ASGG (T10a); Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen Beisatznummer T10 auf T10a - Dezember 2022
4 Ob 532/88 4 Ob 532/88 Entscheidungstext OGH 31.05.1988 4 Ob 532/88 nur T1; Veröff: SZ 61/136 = JBl 1989,241
9 ObA 275/88 9 ObA 275/88 Entscheidungstext OGH 14.12.1988 9 ObA 275/88 Beis wie T2
6 Ob 663/89 6 Ob 663/89 Entscheidungstext OGH 30.11.1989 6 Ob 663/89 nur T1
4 Ob 516/90 4 Ob 516/90 Entscheidungstext OGH 30.05.1990 4 Ob 516/90 nur T1; Beis wie T9
9 ObA 104/90 9 ObA 104/90 Entscheidungstext OGH 27.06.1990 9 ObA 104/90 nur T7
9 ObA 295/93 9 ObA 295/93 Entscheidungstext OGH 10.11.1993 9 ObA 295/93 nur T1; Veröff: DRdA 1994,412 (Riedler) = WBl 1994,310
4 Ob 1650/95 4 Ob 1650/95 Entscheidungstext OGH 24.10.1995 4 Ob 1650/95 nur T7; Beisatz: Ob sich die Parteien binden wollen, ist nach allgemeinen Auslegungsregeln zu ermitteln. (T11)
1 Ob 2046/96f 1 Ob 2046/96f Entscheidungstext OGH 22.08.1996 1 Ob 2046/96f nur: Eine Einigung der Parteien über den Vertragsinhalt ist erst anzunehmen, wenn über sämtliche Vertragsbestimmungen Einigkeit besteht. Solange über einzelne Vertragsbestimmungen - wesentliche oder unwesentlich - Fragen noch offen sind, ist der Vertrag nicht zustandegekommen. (T12)
9 Ob 2289/96z 9 Ob 2289/96z Entscheidungstext OGH 04.12.1996 9 Ob 2289/96z Auch; nur T1; Beis wie T8
7 Ob 69/98t 7 Ob 69/98t Entscheidungstext OGH 22.04.1998 7 Ob 69/98t Vgl auch; Beisatz: Das Offenbleiben des Zinses bei Vertragsabschluss schadet nicht, wenn nach der Parteiabsicht der ortsübliche Zins entrichtet werden soll. (T13)
8 ObA 40/98k 8 ObA 40/98k Entscheidungstext OGH 25.06.1998 8 ObA 40/98k Auch; nur T1
6 Ob 88/02p 6 Ob 88/02p Entscheidungstext OGH 11.07.2002 6 Ob 88/02p Auch; nur T7; Beisatz: Auch der schlüssige Vertragsabschluss setzt einen übereinstimmenden Parteiwillen voraus. (T14)
7 Ob 69/05f 7 Ob 69/05f Entscheidungstext OGH 11.07.2005 7 Ob 69/05f nur: Eine Einigung der Parteien über den Vertragsinhalt ist erst anzunehmen, wenn über sämtliche Vertragsbestimmungen Einigkeit besteht. (T15)
2 Ob 160/06b 2 Ob 160/06b Entscheidungstext OGH 21.12.2006 2 Ob 160/06b Auch; nur T15
3 Ob 262/07m 3 Ob 262/07m Entscheidungstext OGH 19.12.2007 3 Ob 262/07m Auch; nur T7
7 Ob 14/11a 7 Ob 14/11a Entscheidungstext OGH 06.07.2011 7 Ob 14/11a Auch; nur: Für das Zustandekommen eines Vertrags ist die Einigung der Vertragsteile über den Vertragsinhalt und die ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung des Abschlusswillens erforderlich. Eine Einigung der Parteien über den Vertragsinhalt ist erst anzunehmen, wenn über sämtliche Vertragsbestimmungen Einigkeit besteht. Solange über einzelne Vertragsbestimmungen Fragen noch offen sind, ist der Vertrag nicht zustande gekommen. Ein synallagmatischer Vertrag erfordert somit Einigung der Parteien über Leistung und Gegenleistung. Sofern eine dieser Leistungen in einem zu entrichtenden Preis besteht, anerkennt die Rechtsprechung, dass die Vereinbarung eines bestimmbaren Preises genügt, der Preis also nicht schon vor Abschluss des Vertrags ziffernmäßig festgestellt werden muss. (T16)
4 Ob 52/13w 4 Ob 52/13w Entscheidungstext OGH 17.04.2013 4 Ob 52/13w nur T1
2 Ob 126/13p 2 Ob 126/13p Entscheidungstext OGH 14.11.2013 2 Ob 126/13p Auch; nur T7; Beisatz: Hier: Überweisung von 80 % des aufgrund einer Schätzung ermittelten Kaufpreises. (T17)
10 Ob 48/15d 10 Ob 48/15d Entscheidungstext OGH 30.06.2015 10 Ob 48/15d Auch; nur T7
9 Ob 70/17k 9 Ob 70/17k Entscheidungstext OGH 18.12.2017 9 Ob 70/17k Auch; nur T7
4 Ob 236/17k 4 Ob 236/17k Entscheidungstext OGH 20.02.2018 4 Ob 236/17k Auch
9 ObA 18/17p 9 ObA 18/17p Entscheidungstext OGH 24.05.2017 9 ObA 18/17p nur T7
1 Ob 63/18y 1 Ob 63/18y Entscheidungstext OGH 17.07.2018 1 Ob 63/18y nur T7; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Auftragsvertrag im Sinne des § 1002 ABGB, Rechtsanwalt. (T18)
4 Ob 43/22k 4 Ob 43/22k Entscheidungstext OGH 29.03.2022 4 Ob 43/22k Vgl; nur T7
1 Ob 187/22i 1 Ob 187/22i Entscheidungstext OGH 22.11.2022 1 Ob 187/22i Vgl; nur T7
5 Ob 131/22h 5 Ob 131/22h Entscheidungstext OGH 06.03.2023 5 Ob 131/22h nur T7; Beisatz wie T10
2 Ob 91/23f 2 Ob 91/23f Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.05.2023 2 Ob 91/23f vgl; Beisatz wie T11
2 Ob 176/23f 2 Ob 176/23f Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 14.12.2023 2 Ob 176/23f vgl; nur: Für das Zustandekommen eines Vertrages ist die Einigung der Vertragsteile über den Vertragsinhalt und die ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung des Abschlusswillens erforderlich. (T19) Beisatz: Hier: Fehlen eines auf den Abschluss eines zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäfts gerichteten Willens bei Abgabe einer später widerrufenen Erklärung über die Einräumung eines Wohnrechts (T20)