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WEITERE INFORMATIONEN
4 Ob 521/85 4 Ob 521/85 Entscheidungstext OGH 10.09.1985 4 Ob 521/85
RECHTSPRECHUNG
RS0041728
Es ist unzulässig, bei der Bekämpfung des gerichtlichen Sachverständigengutachtens auszuführen, der Inhalt eines Privatgutachtens werde zum Inhalt der Berufung gemacht und die Begründung sei den Ausführungen im Privatgutachten zu entnehmen.
- Rechtssatz:
Es ist unzulässig, bei der Bekämpfung des gerichtlichen Sachverständigengutachtens auszuführen, der Inhalt des in erster Instanz vorgelegten Privatgutachtens werde zum Inhalt der Berufung gemacht und die Begründung sei den Ausführungen im Privatgutachten zu entnehmen.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 4Ob521/85
- Schlagworte:
- Privatgutachten
- Entscheidung:
- 10.09.1985
- Norm:
- ZPO §467 D ZPO § 467 heute ZPO § 467 gültig ab 01.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 ZPO § 467 gültig von 01.03.1919 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919
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Entscheidungstexte
4 Ob 521/85 4 Ob 521/85 Entscheidungstext OGH 10.09.1985 4 Ob 521/85