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RECHTSPRECHUNG


RS0049277


Die Beurteilung des Wesens der von der Aktiengesellschaft an die Aktionäre ausgegebenen Urkunden über das Mitgliedschaftsrecht an der Gesellschaft (Aktie oder Zwischenschein) hat vor allem aus der Urkunde selbst im Zusammenhang mit ihrer Begebung zu erfolgen. Den verwendeten Bezeichnungen kommt dabei nur Indizcharakter zu.


Rechtssatz:

Die Beurteilung des Wesens der von der Aktiengesellschaft an die Aktionäre ausgegebenen Urkunden über das Mitgliedschaftsrecht an der Gesellschaft (Aktie oder Zwischenschein) hat vor allem aus der Urkunde selbst im Zusammenhang mit ihrer Begebung zu erfolgen. Den verwendeten Bezeichnungen kommt dabei nur Indizcharakter zu.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
6Ob752/79; 6Ob519/82

Schlagworte:

Entscheidung:
17.02.1982

Norm:
AktG 1965 §8 Abs4
AktG 1965 §10 Abs5

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


6 Ob 752/79 6 Ob 752/79 Entscheidungstext OGH 01.07.1981 6 Ob 752/79
6 Ob 519/82 6 Ob 519/82 Entscheidungstext OGH 17.02.1982 6 Ob 519/82 Zweiter Rechtsgang zu 6 Ob 752/79; Veröff: GesRZ 1982,185