RECHTSPRECHUNG
RS0049562
Die allgemeine Beratung über „steuerliche Aspekte“ einer Geldanlage oder in „Fragen zu den steuerlichen Gesichtspunkten“ fällt nicht unter den Begriff „Erteilung einschlägiger Auskünfte“. Derartige einschlägige Auskünfte sind gewerblichen Vermögensberatern nicht erlaubt, weil sie den Wirtschaftstreuhändern vorbehalten sind. Die allgemeine Beratung über „steuerliche Aspekte“ einer Geldanlage oder in „Fragen zu den steuerlichen Gesichtspunkten“ ist aber gewerblichen Vermögensberatern erlaubt, weil sie unabhängig von und ohne Zusammenhang mit einer bestimmten vor einer Behörde auszutragenden Angelegenheit erfolgt.
- Rechtssatz:
Die allgemeine Beratung über "steuerliche Aspekte" einer Geldanlage oder in "Fragen zu den steuerlichen Gesichtspunkten" kann dem Begriff "Erteilung einschlägiger Auskünfte" nicht unterstellt werden, weil sie unabhängig und ohne Zusammenhang mit einer bestimmten vor einer Behörde auszutragenden Angelegenheit erfolgt.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 4Ob322/75; 4Ob334/81; 4Ob332/82
- Schlagworte:
- Gewerblicher Vermögensberater
- Entscheidung:
- 31.05.1983
- Norm:
- EGVG ArtVIII Abs1 litd
GewO 1973 §103 Abs1 litb Z49
WTBO §33 Abs1 litc GewO 1973 § 103 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994 GewO 1973 § 103 gültig von 01.07.1993 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1991 GewO 1973 § 103 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988 GewO 1973 § 103 gültig von 01.08.1974 bis 31.12.1988 - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
4 Ob 322/75 4 Ob 322/75 Entscheidungstext OGH 08.07.1975 4 Ob 322/75 Veröff: ÖBl 1976,15
4 Ob 334/81 4 Ob 334/81 Entscheidungstext OGH 05.05.1981 4 Ob 334/81 Beisatz: Vermögensberater II. (T1)
4 Ob 332/82 4 Ob 332/82 Entscheidungstext OGH 31.05.1983 4 Ob 332/82 Beisatz: Vermögensberater III. (T2)