RECHTSPRECHUNG
RS0052368
Ein mit Zustimmung des Kontoinhabers und der Bank bestellter Zeichnungsberechtigter kann zwar über die Forderungen des Kontoinhabers gegen die Bank, nicht aber über dessen Vertragsposition verfügen. Ohne Erteilung einer besonderen Befugnis durch den Kontoinhaber kann ein Zeichnungsberechtigter daher keine Verfügungen über das Konto vornehmen, wenn dieses debitorisch ist oder dadurch debitorisch würde. Das Kreditinstitut ist ja auch, ausgenommen den Fall der Einräumung eines Kredits, allein aus dem Girovertrag nicht verpflichtet, einer Disposition, durch die das Konto ins Debet kommt, zuzustimmen. Auch zum Abschluss eines Kreditvertrages für den Kontoinhaber ist der Zeichnungsberechtigte grundsätzlich, das heißt ohne spezielle Vollmacht, nicht berechtigt.
- Rechtssatz:
Ein mit Zustimmung des Kontoinhabers und der Bank bestellter Zeichnungsberechtigter kann - unabhängig davon, ob er nun im eigenen oder fremden Namen handelt - über die Forderungen des Kontoinhabers gegen die Bank, nicht aber über dessen Vertragsposition verfügen.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 1Ob659/89; 7Ob335/99m; 9Ob10/05v
- Schlagworte:
- Verfügung im fremden Namen
- Entscheidung:
- 04.02.2005
- Norm:
- AGBKr Pkt4
- Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
1 Ob 659/89 1 Ob 659/89 Entscheidungstext OGH 20.09.1989 1 Ob 659/89 Veröff: SZ 62/153 = JBl 1990,173 = ecolex 1990,18 = ÖBA 1990,136 = RdW 1990,45
7 Ob 335/99m 7 Ob 335/99m Entscheidungstext OGH 16.02.2000 7 Ob 335/99m Vgl; Beisatz: Ohne Erteilung einer besonderen Befugnis durch den Kontoinhaber kann ein Zeichnungsberechtigter keine Verfügungen über das Konto vornehmen, wenn dieses debitorisch ist oder dadurch debitorisch würde, weil damit keine Verfügung über eine Forderung des Kontoinhabers aus dem Girovertrag vorläge. (T1) Beisatz: Zum Abschluß eines Kreditvertrages für den Kontoinhaber ist der Zeichnungsberechtigte grundsätzlich, dh ohne spezielle Vollmacht, nicht berechtigt. (T2)
9 Ob 10/05v 9 Ob 10/05v Entscheidungstext OGH 04.02.2005 9 Ob 10/05v Vgl