RECHTSPRECHUNG
RS0053566
Maßgeblichkeit des Ertragswertes, bei unverkäuflichen Grundstücken: Rein theoretische Erwägungen, welchen Preis ein wirtschaftlich denkender Käufer auf Grund der allgemeinen Verhältnisse für ein bestimmtes Grundstück noch zu zahlen in der Lage wäre, führen nicht zur Feststellung des Verkehrswertes des Grundstückes, wenn dieses mangels jeglicher Nachfrage unverkäuflich ist. In einem solchen Fall kann nicht gesagt werden, dass der Verkehrswert den Ertragswert übersteige, es ist daher im Falle der Enteignung eines solchen Grundstückes hiefür der Ertragswert als Grundlage der zu leistenden Entschädigung heranzuziehen.
- Rechtssatz:
Rein theoretische Erwägungen, welchen Preis ein wirtschaftlich denkender Käufer auf Grund der allgemeinen Verhältnisse für ein bestimmtes Grundstück noch zu zahlen in der Lage wäre, führen nicht zur Feststellung des Verkehrswertes des Grundstückes, wenn dieses mangels jeglicher Nachfrage unverkäuflich ist. In einem solchen Fall kann nicht gesagt werden, daß der Verkehrswert den Ertragswert übersteige, es ist daher im Falle der Enteignung eines solchen Grundstückes hiefür der Ertragswert als Grundlage der zu leistenden Entschädigung heranzuziehen.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 5Ob210/71
- Schlagworte:
- Bundesstrassengesetz - Enteignung
- Entscheidung:
- 27.10.1971
- Norm:
- BStG §18 Abs1
EisbEG §4 A - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
5 Ob 210/71 5 Ob 210/71 Entscheidungstext OGH 27.10.1971 5 Ob 210/71