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RECHTSPRECHUNG


RS0056287


Das aus der Geschäftsordnung und den Versteigerungsbedingungen ersichtliche Recht der Auktionsgesellschaft, die Ausfolgung der zugeschlagenen Sache von der Barzahlung des Bruttokaufpreises abhängig zu machen, wird durch ihr Recht, nach erfolgloser Mahnung des säumigen Erstehers sogleich die Wiederversteigerung selbst vorzunehmen, derart verstärkt, dass es einem Zurückbehaltungsrecht im engeren Sinne gleichzuhalten und deshalb im Konkurs des Erstehers gleich einem Absonderungsrecht zu behandeln ist.


Rechtssatz:

Das aus der Geschäftsordnung und den Versteigerungsbedingungen ersichtliche Recht der Auktionsgesellschaft , die Ausfolgung der zugeschlagenen Sache von der Barzahlung des Bruttokaufpreises abhängig zu machen, wird durch ihr Recht, nach erfolgloser Mahnung des säumigen Erstehers sogleich die Wiederversteigerung selbst vorzunehmen, derart verstärkt, daß es einem Zurückbehaltungsrecht im engeren Sinne gleichzuhalten und deshalb im Konkurs des Erstehers gleich einem Absonderungsrecht zu behandeln ist.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
3Ob90/84

Schlagworte:

Entscheidung:
24.04.1985

Norm:
GeschäftsO der Dorotheums -, Auktions -, Versatz - und Bank - GmbH §29
KO §10 Abs2

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


3 Ob 90/84 3 Ob 90/84 Entscheidungstext OGH 24.04.1985 3 Ob 90/84 Veröff: SZ 58/64 = JBl 1986,592