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RECHTSPRECHUNG


RS0058487


Maßgeblichkeit des Nachteilsausgleich: Bei Entziehung des Eigentums sind alle Nachteile, welche unmittelbare Folgen der Enteignung sind – insbesondere also der Wert der entzogenen Liegenschaft, aber auch die durch die Verkleinerung eingetretene Minderung des Wertes der verbliebenen Liegenschaft – zu ersetzen. Die mittelbaren Enteignungsfolgen – wie etwa Immissionen durch Arbeiten auf dem enteigneten Grundstück zur Realisierung des Enteignungszweckes, Nachteile durch den Straßenverkehr, durch Wartungsarbeiten und dergleichen, die nicht dem bloßen Eigentumswechsel entspringen, sind hingegen nicht ersatzfähig. Auch sind Folgeschäden, insbesondere die sogenannten Unternehmensschäden, nämlich solche, die durch den Bau und Betrieb jenes „Unternehmens“, zu dessen Errichtung die Enteignung erfolgte, nicht von dieser Entschädigungspflicht umfasst (hier: U-Bahnbau), sondern allenfalls gesondert geltend zu machen. Denn durch die Bauführung verursachte Beeinträchtigungen durch Immissionen sind vom Verursacher – unabhängig von einer Enteignung – abzugelten.


Rechtssatz:

Bei Entziehung des Eigentums sind alle Nachteile, welche unmittelbare Folgen der Enteignung sind - insbesondere also der Wert der entzogenen Liegenschaft, aber auch die durch die Verkleinerung eingetretene Minderung des Wertes der verbliebenen Liegenschaft - zu ersetzen. Die mittelbaren Enteignungsfolgen - wie etwa Immissionen durch Arbeiten auf dem enteigneten Grundstück zur Realisierung des Enteignungszweckes, Nachteile durch den Straßenverkehr, durch Wartungsarbeiten und dergleichen, die nicht dem bloßen Eigentumswechsel entspringen, sind hingegen nicht ersatzfähig.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
4Ob544/95; 8Ob227/97h

Schlagworte:

Entscheidung:
27.06.1995

Norm:
ABGB §365 A
EisbEG §4 Abs1 A

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


4 Ob 544/95 4 Ob 544/95 Entscheidungstext OGH 27.06.1995 4 Ob 544/95 Veröff: SZ 68/121
8 Ob 227/97h 8 Ob 227/97h Entscheidungstext OGH 18.05.1998 8 Ob 227/97h Vgl auch; Beisatz: Es werden nur jene Schäden erfaßt, die sich unmittelbar aus der Enteignung, also aus dem erzwungenen Eigentumswechsel, ergeben. Hingegen sind Folgeschäden, insbesondere die sogenannten Unternehmensschäden, nämlich solche, die durch den Bau und Betrieb jenes "Unternehmens", zu dessen Errichtung die Enteignung erfolgte, nicht von dieser Entschädigungspflicht umfaßt (hier: U-Bahnbau). (T1); Beisatz: Durch die Bauführung verursachte Beeinträchtigungen durch Immissionen sind vom Verursacher - unabhängig von einer Enteignung - abzugelten. (T2)