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RECHTSPRECHUNG


RS0059119


Wenn auch an den Betriebsunternehmer einer Eisenbahn und dessen Bedienstete keine unzumutbaren, praktisch unmöglichen Anforderungen gestellt werden dürfen, so ist es doch auch bei Nachtzeit unerlässlich wenn ein Zug Verspätung hat, die unmittelbar bevorstehende Abfahrt des Zuges in geeigneter Form anzukündigen. Das Verlangen der Anrainer nach ungestörter Nachtruhe muss gegenüber den Erfordernissen der Sicherheit der Fahrgäste jedenfalls dann in den Hintergrund treten, wenn – wie im vorliegenden Fall – die dem Fahrplan zu entnehmenden Daten den Reisenden keine hinreichende Information über die genaue Abfahrtszeit bieten und die Waggontüren auch nach deren Schließung durch den Schaffner von Fahrgästen ohne Schwierigkeiten – vom Schaffner unbemerkt – wieder geöffnet werden können.


Rechtssatz:

Wenn auch an den Betriebsunternehmer einer Eisenbahn und dessen Bedienstete keine unzumutbaren, praktisch unmöglichen Anforderungen gestellt werden dürfen, so ist es doch auch bei Nachtzeit unerläßlich wenn ein Zug Verspätung hat, die unmittelbar bevorstehende Abfahrt des Zuges in geeigneter Form anzukündigen. Das Verlangen der Anrainer nach ungestörter Nachtruhe muß gegenüber den Erfordernissen der Sicherheit der Fahrgäste jedenfalls dann in den Hintergrund treten, wenn - wie im vorliegenden Fall - die dem Fahrplan zu entnehmenden Daten den Reisenden keine hinreichende Information über die genaue Abfahrtszeit bieten und die Waggontüren auch nach deren Schließung durch den Schaffner von Fahrgästen ohne Schwierigkeiten - vom Schaffner unbemerkt - wieder geöffnet werden können.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
8Ob58/85

Schlagworte:

Entscheidung:
18.09.1985

Norm:
EKHG §9 Abs2 G

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


8 Ob 58/85 8 Ob 58/85 Entscheidungstext OGH 18.09.1985 8 Ob 58/85