RECHTSPRECHUNG
RS0059162
Die Entlohnung für Mühewaltung gebührt auch für den Zeitraum, den der Sachverständige mit der der Befundaufnahme gewidmeten Tätigkeit ausfüllt, weshalb ihm hiefür im Hinblick auf die Bestimmung des § 26 Abs 1 GebAG eine gesonderte Entschädigung für Zeitversäumnis nicht zuerkannt werden kann.
- Rechtssatz:
Die Entlohnung für Mühewaltung gebührt auch für den Zeitraum, den der Sachverständige mit der der Befundaufnahme gewidmeten Tätigkeit ausfüllt, weshalb ihm hiefür im Hinblick auf die Bestimmung des § 26 Abs 1 GebAG eine gesonderte Entschädigung für Zeitversäumnis nicht zuerkannt werden kann. Die Entlohnung für Mühewaltung gebührt auch für den Zeitraum, den der Sachverständige mit der der Befundaufnahme gewidmeten Tätigkeit ausfüllt, weshalb ihm hiefür im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 26, Absatz eins, GebAG eine gesonderte Entschädigung für Zeitversäumnis nicht zuerkannt werden kann.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 11Os142/65 (11Os143/65)
- Schlagworte:
- Zeitversäumnis
- Entscheidung:
- 01.07.1965
- Norm:
- GebAG 1958 §26 Abs1
- Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
11 Os 142/65 11 Os 142/65 Entscheidungstext OGH 01.07.1965 11 Os 142/65 Veröff: SSt XXXVI/40