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RECHTSPRECHUNG


RS0060608


Das Grundbuchsgericht hat sich um die allein der Kreditanstalt und dem Pfandbrieftreuhänder vorbehaltene Vorsorge für einen ausreichenden Deckungsstock nicht zu kümmern und – dem Art 5 der EVHypBG entsprechend – auf bloßen Antrag der Kreditanstalt hin die Anmerkung des Kautionsbandes einzutragen, wenn dem der Grundbuchsstand nicht entgegensteht.


Rechtssatz:

Das Grundbuchsgericht hat sich um die allein der Kreditanstalt und dem Pfandbrieftreuhänder vorbehaltene Vorsorge für einen ausreichenden Deckungsstock nicht zu kümmern und - dem Art 5 der EVHypBG entsprechend - auf bloßen Antrag der Kreditanstalt hin die Anmerkung des Kautionsbandes einzutragen, wenn dem der Grundbuchsstand nicht entgegensteht. Das Grundbuchsgericht hat sich um die allein der Kreditanstalt und dem Pfandbrieftreuhänder vorbehaltene Vorsorge für einen ausreichenden Deckungsstock nicht zu kümmern und - dem Artikel 5, der EVHypBG entsprechend - auf bloßen Antrag der Kreditanstalt hin die Anmerkung des Kautionsbandes einzutragen, wenn dem der Grundbuchsstand nicht entgegensteht.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob101/92 (5Ob102/92)

Schlagworte:
,

Entscheidung:
14.07.1992

Norm:
GBG §94 Abs1 Z1 B
GBG §95
EVHypBG Art5

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 101/92 5 Ob 101/92 Entscheidungstext OGH 14.07.1992 5 Ob 101/92 Veröff: SZ 65/110 = EvBl 1993/25 S 130 = ÖBA 1993,311 (Hoyer)