zurück

RECHTSPRECHUNG


RS0060759


Privatzimmervermietung als Beherbergungsunternehmen: Die Privatzimmervermietung ohne Konzession zur Ausübung des Gastgewerbes nach § 189 Abs 1 Z1 GewO 1973, das ist zur Beherbergung von Gästen, jedoch im Rahmen des freien Gewerbes nach § 6 Z 3 GewO 1973 (hier: Privatzimmervermietung, die nach ihrer Eigenart und ihrer Betriebsweise nicht in die Gruppe der häuslichen Nebenbeschäftigungen fällt und nicht durch die gewöhnlichen Mitglieder des eigenen Hausstandes betrieben wird), ist nicht der Vermietung im Rahmen des Betriebes eines Beherbergungsunternehmens im Sinne des § 1 Abs 2 Z 1 MRG gleichzusetzen.


Rechtssatz:

Die Privatzimmervermietung ohne Konzession zur Ausübung des Gastgewerbes nach § 189 Abs 1 Z1 GewO 1973, das ist zur Beherbergung von Gästen, jedoch im Rahmen des freien Gewerbes nach § 6 Z 3 GewO 1973 (hier: Privatzimmervermietung, die nach ihrer Eigenart und ihrer Betriebsweise nicht in die Gruppe der häuslichen Nebenbeschäftigungen fällt und nicht durch die gewöhnlichen Mitglieder des eigenen Hausstandes betrieben wird), ist nicht der Vermietung im Rahmen des Betriebes eines Beherbergungsunternehmens im Sinne des § 1 Abs 2 Z 1 MRG gleichzusetzen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob131/92 (5Ob132/92); 1Ob157/98i

Schlagworte:

Entscheidung:
15.09.1992

Norm:
GewO 1973 §6 Z3
GewO 1973 §189 Abs1 Z1
MRG §1 Abs2 Z1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 131/92 5 Ob 131/92 Entscheidungstext OGH 15.09.1992 5 Ob 131/92
1 Ob 157/98i 1 Ob 157/98i Entscheidungstext OGH 28.07.1998 1 Ob 157/98i Vgl; Beisatz: Die Vermietung von Bestandobjekten im Betrieb eines Beherbergungsunternehmens im Sinne des § 1 Abs 2 Z 1 MRG ist nur dann anzunehmen, wenn der Vermieter dem Mieter die für ein Beherbergungsunternehmen typischen Leistungen erbringt und über eine Gewerbeberechtigung gemäß § 142 Abs 1 Z 1 GewO 1994 verfügt. (T1)