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RECHTSPRECHUNG


RS0064800


Vermögenswerte, an denen bestimmten Gläubigern Rechte auf abgesonderte Befriedigung zustehen, gehören dennoch zur Konkursmasse (vgl T1 des RS).


Rechtssatz:

Die Rekurslegitimation des Masseverwalters ergibt sich daraus, daß auch Gegenstände, an denen ein Absonderungsrecht besteht, zur Konkursmasse gehören, der Masseverwalter mit Verantwortlichkeit allen Beteiligten gegenüber Rechtsstreitigkeiten, welche die Masse ganz oder teilweise betreffen, zu führen hat und er damit auch Beteiligter in einem die Masse betreffenden Exekutionsverfahren ist.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
3Ob15/65; 3Ob120/12m

Schlagworte:

Entscheidung:
08.08.2012

Norm:
KO §48 Abs1
KO §81 Abs1
KO §81 Abs3

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


3 Ob 15/65 3 Ob 15/65 Entscheidungstext OGH 08.02.1965 3 Ob 15/65 Veröff: EvBl 1965/222 S 327
3 Ob 120/12m 3 Ob 120/12m Entscheidungstext OGH 08.08.2012 3 Ob 120/12m Vgl auch; Beisatz: Vermögenswerte, an denen bestimmten Gläubigern Rechte auf abgesonderte Befriedigung zustehen, gehören dennoch zur Konkursmasse. (T1)