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RECHTSPRECHUNG


RS0065871


Die Kraftloserklärung eines Wechsels kommt nicht in Betracht, wenn der Wechsel mit Willen des aus dem Wechsel Berechtigten in den Besitz des Wechselverpflichteten gelangt ist und von diesem nicht etwa versehentlich, sondern absichtlich vernichtet wurde.


Rechtssatz:

Die Kraftloserklärung eines Wechsels kommt nicht in Betracht, wenn der Wechsel mit Willen des aus dem Wechsel Berechtigten in den Besitz des Wechselverpflichteten gelangt ist und von diesem nicht etwa versehentlich, sondern absichtlich vernichtet wurde.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
6Ob519/85

Schlagworte:

Entscheidung:
16.10.1986

Norm:
KEG 1951 §1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


6 Ob 519/85 6 Ob 519/85 Entscheidungstext OGH 16.10.1986 6 Ob 519/85 Veröff: SZ 59/173