RECHTSPRECHUNG
RS0065949
Der Gewahrsam an einem vinkulierten Sparbuch und die Kenntnis des Losungswortes ist dem Erwerb der Verfügungsberechtigung über eine Spareinlage nicht gleichzusetzen. Vielmehr ergibt sich aus der Bestimmung des § 18 KWG, daß die Bank auch einem durch Vorlage des Sparbuches und Angabe des Losungswortes dem äußeren Anschein nach legitimierten Abheber bei Bedenken gegen dessen materielle Berechtigung die Auszahlung verweigern kann und in Kenntnis der mangelnden Verfügungsberechtigung auch verweigern muss. Wer daher ein vinkuliertes Sparbuch unter Angabe des Losungswortes vorlegt, um von einem Sparkonto abzuheben, weist damit nicht nur seine formelle Legitimation nach; dieses Verhalten schließt auch die stillschweigende Behauptung ein, zur Verfügung über die Spareinlage (materiell) berechtigt zu sein.
- Rechtssatz:
Der Gewahrsam an einem vinkulierten Sparbuch und die Kenntnis des Losungswortes ist dem Erwerb der Verfügungsberechtigung über eine Spareinlage nicht gleichzusetzen. Vielmehr ergibt sich aus der Bestimmung des § 18 KWG, daß die Bank auch einem durch Vorlage des Sparbuches und Angabe des Losungswortes dem äußeren Anschein nach legitimierten Abheber bei Bedenken gegen dessen materielle Berechtigung die Auszahlung verweigern kann und in Kenntnis der mangelnden Verfügungsberechtigung auch verweigern muß (§ 1295 Abs 2 ABGB; vgl Fremuth - Laurer - Pötzlberger - Ruess, KWG 2.Auflage RdZ 10 zu § 18 KWG). Wer daher ein vinkuliertes Sparbuch unter Angabe des Losungswortes vorlegt, um von einem Sparkonto abzuheben, weist damit nicht nur seine formelle Legitimation nach; dieses Verhalten schließt auch die stillschweigende Behauptung ein, zur Verfügung über die Spareinlage (materiell) berechtigt zu sein (EvBl 1982/134). Der Gewahrsam an einem vinkulierten Sparbuch und die Kenntnis des Losungswortes ist dem Erwerb der Verfügungsberechtigung über eine Spareinlage nicht gleichzusetzen. Vielmehr ergibt sich aus der Bestimmung des Paragraph 18, KWG, daß die Bank auch einem durch Vorlage des Sparbuches und Angabe des Losungswortes dem äußeren Anschein nach legitimierten Abheber bei Bedenken gegen dessen materielle Berechtigung die Auszahlung verweigern kann und in Kenntnis der mangelnden Verfügungsberechtigung auch verweigern muß (Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB; vergleiche Fremuth - Laurer - Pötzlberger - Ruess, KWG 2.Auflage RdZ 10 zu Paragraph 18, KWG). Wer daher ein vinkuliertes Sparbuch unter Angabe des Losungswortes vorlegt, um von einem Sparkonto abzuheben, weist damit nicht nur seine formelle Legitimation nach; dieses Verhalten schließt auch die stillschweigende Behauptung ein, zur Verfügung über die Spareinlage (materiell) berechtigt zu sein (EvBl 1982/134).
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 15Os113/93; 11Os19/95; 14Os129/15z
- Schlagworte:
- Namenssparbuch vs. Bezeichnungssparbuch
- Entscheidung:
- 12.04.2016
- Norm:
- KWG 1979 §18
StGB §146 A3
StGB §146 C3 StGB § 146 heute StGB § 146 gültig ab 01.01.1975 StGB § 146 heute StGB § 146 gültig ab 01.01.1975 - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
15 Os 113/93 15 Os 113/93 Entscheidungstext OGH 28.10.1993 15 Os 113/93 Veröff: EvBl 1994/29 S 133
11 Os 19/95 11 Os 19/95 Entscheidungstext OGH 28.02.1995 11 Os 19/95
14 Os 129/15z 14 Os 129/15z Entscheidungstext OGH 12.04.2016 14 Os 129/15z Vgl