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RECHTSPRECHUNG


RS0066956


Im Allgemeinen können einzelne Buchstaben nicht als Marke registriert werden, weil sie nicht zur Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen geeignet sind. Anderes kann in besonderen Einzelfällen gelten, vor allem wenn es sich um ein fremdes Schriftzeichen handelt. Weitere Voraussetzung ist, dass das Zeichen entweder bildhaft gestaltet ist oder dass es für bestimmte Güter bereits Verkehrsgeltung erlangt hat. So ist das Zeichen „Omega“ seit Jahrzehnten als Bildzeichen für Uhren und Uhrenzubehör allgemein bekannt (Bekanntheitsgrad von über 90% und hohe Verkaufszahlen).


Rechtssatz:

Der Grundsatz, wonach einzelne Buchstaben nicht zur Unterscheidung von Daten und Dienstleistungen geeignet sind, wenn sie keine Besonderheiten - vor allem graphischer Natur - enthalten, gilt auch für fremde Schriftzeichen, sofern diese für die Verkehrskreise als solche erkennbar sind. Aufgrund der Verkaufszahlen in der Zeit vor dem siebzehn Jahre zurückliegenden Prioritätsdatum und im Hinblick auf die über neunzig prozentige Verkehrsbekanntheit des Omega - Bildzeichens für Uhren und Uhrenzubehör unter den beteiligten gewerblichen Verkehrszeichen kann auf eine ausreichende Verkehrsbekanntheit auch unter den Konsumenten im Prioritätszeitpunkt geschlossen werden.

OPM vom 10.06.1987, Om 7/85 - Omega; Veröff: GRURInt 1988,523

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
4Ob1021/93; 4Ob61/94

Schlagworte:

Entscheidung:
14.06.1994

Norm:
MSchG §1
MSchG §4 Abs1 Z2 MSchG § 1 heute MSchG § 1 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2015 MSchG § 1 gültig von 23.06.2004 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2004 MSchG § 1 gültig von 01.07.1995 bis 22.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 434/1995 MSchG § 1 gültig von 20.09.1980 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 409/1980 MSchG § 4 heute MSchG § 4 gültig ab 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 212/2021 MSchG § 4 gültig von 01.08.2017 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2017 MSchG § 4 gültig von 01.06.2015 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2015 MSchG § 4 gültig von 16.11.2004 bis 31.05.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2004 MSchG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 15.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001 MSchG § 4 gültig von 01.07.1995 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 434/1995 MSchG § 4 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


4 Ob 1021/93 4 Ob 1021/93 Entscheidungstext OGH 23.03.1993 4 Ob 1021/93 nur: Der Grundsatz, wonach einzelne Buchstaben nicht zur Unterscheidung von Daten und Dienstleistungen geeignet sind, wenn sie keine Besonderheiten - vor allem graphischer Natur - enthalten. (T1) Beisatz: Dieser Grundsatz wird nicht nur im Fall ihrer Verkehrsgeltung durchbrochen, sondern auch dann, wenn sie Besonderheiten - vor allem graphischer Natur - aufweisen, die einen bildhaften Eindruck hervorrufen, also eine Bildmarke. (T2)
4 Ob 61/94 4 Ob 61/94 Entscheidungstext OGH 14.06.1994 4 Ob 61/94 Auch; Beis wie T2