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WEITERE INFORMATIONEN
5 Ob 27/93 5 Ob 27/93 Entscheidungstext OGH 09.03.1993 5 Ob 27/93 Veröff: SZ 60/28
4 Ob 79/18y 4 Ob 79/18y Entscheidungstext OGH 29.05.2018 4 Ob 79/18y Auch
RECHTSPRECHUNG
RS0069785
Die Bereicherung des weichenden Mieters durch die ihm zugekommene „Ablöse“ ist primär daran zu messen, welche Gegenleistungen er dem neuen Mieter aus Anlass der Aufgabe und Übergabe des Mietobjektes erbracht, also welche Sachgüter er ihm zurückgelassen hat. Der Zweckwidmung der Ablöse kommt dagegen grundsätzlich keine Bedeutung zu.
- Rechtssatz:
Die Bereicherung des weichenden Mieters durch die ihm zugekommene "Ablöse " ist primär daran zu messen, welche Gegenleistungen er dem neuen Mieter aus Anlaß der Aufgabe und Übergabe des Mietobjektes erbracht, also welche Sachgüter er ihm zurückgelassen hat. Der Zweckwidmung der Ablöse kommt dagegen grundsätzlich keine Bedeutung zu.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 5Ob27/93; 4Ob79/18y
- Schlagworte:
- Verbotene Ablöse
- Entscheidung:
- 29.05.2018
- Norm:
- MRG §27 MRG § 27 heute MRG § 27 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001 MRG § 27 gültig von 01.03.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993 MRG § 27 gültig von 01.01.1982 bis 28.02.1994
- Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
5 Ob 27/93 5 Ob 27/93 Entscheidungstext OGH 09.03.1993 5 Ob 27/93 Veröff: SZ 60/28
4 Ob 79/18y 4 Ob 79/18y Entscheidungstext OGH 29.05.2018 4 Ob 79/18y Auch