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RECHTSPRECHUNG


RS0069840


Unter der Pauschalierung eines Mietzinses versteht man in der Regel, dass seine Komponenten (Hauptmietzins, Betriebskosten, angemessenes Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände oder sonstige Leistungen des Vermieters etc) in einem Betrag zusammengefasst werden. Die Einbeziehung aller Abgaben, insbesondere der Umsatzsteuer, in den Entgeltbegriff wird dagegen üblicherweise mit dem Beisatz „brutto“ zum Ausdruck gebracht.


Rechtssatz:

Unter der Pauschalierung eines Mietzinses versteht man in der Regel, daß seine Komponenten (Hauptmietzins, Betriebskosten, die von der Liegenschaft zu entrichtenden laufenden öffentlichen Abgaben, das angemessene Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände oder sonstige Leistungen des Vermieters etc) in einem Betrag zusammengefaßt oder auch nur einzelne von ihnen global bemessen werden, ohne bestimmte Bezugsgrößen zu nennen (vgl § 930 ABGB). Die Einbeziehung aller Abgaben, insbesondere der Umsatzsteuer, in den Entgeltbegriff wird dagegen üblicherweise mit dem Beisatz "brutto" zum Ausdruck gebracht. Unter der Pauschalierung eines Mietzinses versteht man in der Regel, daß seine Komponenten (Hauptmietzins, Betriebskosten, die von der Liegenschaft zu entrichtenden laufenden öffentlichen Abgaben, das angemessene Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände oder sonstige Leistungen des Vermieters etc) in einem Betrag zusammengefaßt oder auch nur einzelne von ihnen global bemessen werden, ohne bestimmte Bezugsgrößen zu nennen vergleiche Paragraph 930, ABGB). Die Einbeziehung aller Abgaben, insbesondere der Umsatzsteuer, in den Entgeltbegriff wird dagegen üblicherweise mit dem Beisatz "brutto" zum Ausdruck gebracht.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob503/91; 5Ob121/11x

Schlagworte:

Entscheidung:
09.11.2011

Norm:
MRG §15 MRG § 15 heute MRG § 15 gültig ab 16.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2013 MRG § 15 gültig von 01.03.1994 bis 15.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993 MRG § 15 gültig von 01.01.1982 bis 28.02.1994

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 503/91 5 Ob 503/91 Entscheidungstext OGH 22.03.1991 5 Ob 503/91 Veröff: SZ 64/33 = WoBl 1991,139 (Würth)
5 Ob 121/11x 5 Ob 121/11x Entscheidungstext OGH 09.11.2011 5 Ob 121/11x Auch