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RECHTSPRECHUNG


RS0069862


§ 27 Abs 1 Z 1 MRG verbietet bloß Vereinbarungen, wonach der neue Mieter einem anderen (hier: dem Vermittler) etwas zu leisten hat, ohne hiefür eine gleichwertige Gegenleistung zu erhalten. Davon kann keine Rede sein, wenn der Mieter zur Erlangung des Mietgegenstandes die Dienste eines Immobilienmaklers in Anspruch nimmt. Das dafür vom Immobilienmakler beanspruchte Honorar wird nämlich für eine Gegenleistung – die Vermittlerdienste – bezahlt.


Rechtssatz:

§ 27 Abs 1 Z 1 MRG verbietet bloß Vereinbarungen, wonach der neue Mieter einem anderen (hier: dem Vermittler) etwas zu leisten hat, ohne hiefür eine gleichwertige Gegenleistung zu erhalten. Davon kann keine Rede sein, wenn der Mieter zur Erlangung des Mietgegenstandes die Dienste eines Immobilienmaklers in Anspruch nimmt. Das dafür vom Immobilienmakler beanspruchte Honorar wird nämlich für eine Gegenleistung - die Vermittlerdienste - bezahlt. Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG verbietet bloß Vereinbarungen, wonach der neue Mieter einem anderen (hier: dem Vermittler) etwas zu leisten hat, ohne hiefür eine gleichwertige Gegenleistung zu erhalten. Davon kann keine Rede sein, wenn der Mieter zur Erlangung des Mietgegenstandes die Dienste eines Immobilienmaklers in Anspruch nimmt. Das dafür vom Immobilienmakler beanspruchte Honorar wird nämlich für eine Gegenleistung - die Vermittlerdienste - bezahlt.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob59/95; 5Ob87/95; 5Ob99/95; 5Ob136/95; 5Ob2175/96f; 5Ob2177/96z; 5Ob2247/96v

Schlagworte:

Entscheidung:
12.11.1996

Norm:
MRG §27 Abs1 Z1 MRG § 27 heute MRG § 27 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001 MRG § 27 gültig von 01.03.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993 MRG § 27 gültig von 01.01.1982 bis 28.02.1994

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 59/95 5 Ob 59/95 Entscheidungstext OGH 29.08.1995 5 Ob 59/95
5 Ob 87/95 5 Ob 87/95 Entscheidungstext OGH 29.08.1995 5 Ob 87/95 Beisatz: Das Problem der Gleichwertigkeit des Leistungsaustausches hat hier der Gesetzgeber sogar besonders geregelt: es stellt sich erst dann, wenn das Entgelt - die Vermittlungsprovision - "offenbar übermäßig" ist (§ 27 Abs 1 Z 3 MRG). (T1)
5 Ob 99/95 5 Ob 99/95 Entscheidungstext OGH 26.09.1995 5 Ob 99/95 Vgl; Beis wie T1
5 Ob 136/95 5 Ob 136/95 Entscheidungstext OGH 28.11.1995 5 Ob 136/95 Vgl auch; nur: § 27 Abs 1 Z 1 MRG verbietet bloß Vereinbarungen, wonach der neue Mieter einem anderen etwas zu leisten hat, ohne hiefür eine gleichwertige Gegenleistung zu erhalten. (T2) Beisatz: § 27 Abs 1 Z 1 MRG sieht zwar die an die Verletzung des Äquivalenzprinzips geknüpfte Nichtigkeitssanktion nur für Leistungen des neuen Mieters vor, doch ist die Sicherstellung eines gerechten, die Ausnützung schwacher Verhandlungspositionen vermeidenden und durch klare Vorgaben wirksam kontrollierbaren Leistungsaustausches zwischen Mieter und Vermieter ein generelles Anliegen des Gesetzgebers; es kommt daher insoweit auf die wirtschaftliche Belastung an, die sich etwa bei einer Ablösungskette danach richtet, ob die vom Altmieter lukrierte Ablöse auch dessen Leistung an den Vermieter deckt (womit letztlich der Neumieter beides geleistet hätte), sodaß eine das Äquivalenzproblem ausklammernde Betrachtung der Sittenwidrigkeit bei der Prüfung eines Rückforderungsanspruches nach § 27 Abs 1 Z 5 MRG dazu führen würde, daß dem Altmieter vorenthalten wird, was dem neuen Mieter bei vergleichbarem Sachverhalt gemäß § 27 Abs 1 Z 1 MRG selbstverständlich zusteht. Eine solche Unterscheidung kann nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen sein. (T3)
5 Ob 2175/96f 5 Ob 2175/96f Entscheidungstext OGH 25.06.1996 5 Ob 2175/96f Vgl auch; nur: § 27 Abs 1 Z 1 MRG verbietet bloß Vereinbarungen, wonach der neue Mieter einem anderen etwas zu leisten hat, ohne hiefür eine gleichwertige Gegenleistung zu erhalten. (T4) Beisatz: Darunter fallen aber jedenfalls Vereinbarungen, die dem Makler einen Provisionsanspruch ohne Vermittlungsauftrag oder ohne jede verdienstliche Tätigkeit verschaffen sollte. Daneben kommen - gestützt auf § 27 Abs 1 Z 5 MRG - Rückforderungsansprüche in Frage, wenn sich der Vermieter in einer den guten Sitten widersprechenden Weise eine Provisionszahlung an den Makler versprechen läßt. (T5)
5 Ob 2177/96z 5 Ob 2177/96z Entscheidungstext OGH 25.06.1996 5 Ob 2177/96z Vgl auch; nur T4; Beis wie T5
5 Ob 2247/96v 5 Ob 2247/96v Entscheidungstext OGH 12.11.1996 5 Ob 2247/96v Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: In der vorliegenden Klage wird ausdrücklich Sittenwidrigkeit geltend gemacht (im Sinne des § 27 Abs 1 Z 5 MRG). (T6)