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RECHTSPRECHUNG


RS0073904


Die Ansprüche des ursprünglich Ersatzberechtigten sind im Anwendungsbereich des CMR, ob es sich um vertragliche oder außervertragliche handelt, der Höhe nach durch den Wert des Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung beschränkt. Wobei sich der Wert des Gutes nach dem Börsenpreis, mangels eines solchen nach dem Marktpreis oder mangels beider nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit bestimmt. Der zu ersetzende Wert des Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung ist etwas grundsätzlich anderes als der Wiederbeschaffungswert.


Rechtssatz:

Die Ansprüche des ursprünglich Ersatzberechtigten sind, ob es sich um vertragliche oder außervertragliche handelt, der Höhe nach durch den Wert des Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung beschränkt.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
6Ob540/81; 8Ob657/87; 7Ob565/93; 8Ob321/98h; 6Ob309/03i

Schlagworte:

Entscheidung:
08.07.2004

Norm:
CMR Art23

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


6 Ob 540/81 6 Ob 540/81 Entscheidungstext OGH 27.08.1981 6 Ob 540/81
8 Ob 657/87 8 Ob 657/87 Entscheidungstext OGH 28.06.1988 8 Ob 657/87 Beisatz: Wobei sich der Wert des Gutes nach dem Börsenpreis, mangels eines solchen nach dem Marktpreis oder mangels beider nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit bestimmt. (T1) Veröff: VersR 1989,980
7 Ob 565/93 7 Ob 565/93 Entscheidungstext OGH 13.07.1994 7 Ob 565/93 Beis wie T1
8 Ob 321/98h 8 Ob 321/98h Entscheidungstext OGH 18.03.1999 8 Ob 321/98h Vgl auch; Beisatz: Der zu ersetzende Wert des Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung ist etwas grundsätzlich anderes als der Wiederbeschaffungswert . (T2)
6 Ob 309/03i 6 Ob 309/03i Entscheidungstext OGH 08.07.2004 6 Ob 309/03i Vgl; Veröff: SZ 2004/106