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RECHTSPRECHUNG


RS0076654


Einer Kunstrichtung, die bewusst auf alle nicht funktionell bedingten Gestaltungselemente verzichtet, stehen im ästhetischen Bereich zwangsläufig nur geringere Gestaltungsmöglichkeiten als anderen Kunstrichtungen offen. Je weniger Gestaltungsmöglichkeiten aber zur Verfügung stehen, desto weniger geht von der Individualität des Schöpfers in das Werk ein: Desto schwächer ist sein Schutz. Beispiel: Dass es für die technische Idee, einen hinterbeinlosen Stuhl aus einem Rohrzug herzustellen, verschiedene Lösungsmöglichkeiten gibt, genügt für die Anerkennung des Kunstwerkcharakters nicht.


Rechtssatz:

Einer Kunstrichtung, die bewusst auf alle nicht funktionell bedingten Gestaltungselemente verzichtet, stehen im ästhetischen Bereich zwangsläufig nur geringere Gestaltungsmöglichkeiten als anderen Kunstrichtungen offen. Je weniger Gestaltungsmöglichkeiten aber zur Verfügung stehen, desto weniger geht von der Individualität des Schöpfers in das Werk ein: Desto schwächer ist sein Schutz. Dass es für die technische Idee, einen hinterbeinlosen Stuhl aus einem Rohrzug herzustellen, verschiedene Lösungsmöglichkeiten gibt, genügt für die Anerkennung des Kunstwerkcharakters nicht. - "Mart Stam-Stuhl".

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
4Ob337/84; 4Ob157/89; 4Ob95/91; 4Ob98/06z; 4Ob62/07g; 4Ob170/07i; 4Ob102/08s; 4Ob92/08w; 4Ob89/11h; 4Ob142/15h

Schlagworte:

Entscheidung:
10.07.1984

Norm:
UrhG §1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


4 Ob 337/84 4 Ob 337/84 Entscheidungstext OGH 10.07.1984 4 Ob 337/84 Veröff: ÖBl 1985,24 = GRURInt 1985,684 = MR 1992,21 (Anmerkung M. Walter S 31)
4 Ob 157/89 4 Ob 157/89 Entscheidungstext OGH 19.12.1989 4 Ob 157/89 Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 337/84; Beisatz: Mart-Stam-Stuhl II. (T1) Veröff: ecolex 1990,235 = MR 1992,21 (Anmerkung M. Walter S 31) = GRURInt 1992,465
4 Ob 95/91 4 Ob 95/91 Entscheidungstext OGH 05.11.1991 4 Ob 95/91 nur: Einer Kunstrichtung, die bewusst auf alle nicht funktionell bedingten Gestaltungselemente verzichtet, stehen im ästhetischen Bereich zwangsläufig nur geringere Gestaltungsmöglichkeiten als anderen Kunstrichtungen offen. Je weniger Gestaltungsmöglichkeiten aber zur Verfügung stehen, desto weniger geht von der Individualität des Schöpfers in das Werk ein: Desto schwächer ist sein Schutz. (T2); Beisatz: Le Corbusier-chaise-longue. (T3) Veröff: MR 1992,27 (Walter)
4 Ob 98/06z 4 Ob 98/06z Entscheidungstext OGH 20.06.2006 4 Ob 98/06z Auch; Beisatz: Technische Lösungen sind urheberrechtlich nicht schutzfähig, mag es für die technische Idee auch verschiedene Lösungsmöglichkeiten geben. Gegenstand des Urheberrechtsschutzes ist nur eine bestimmte Formung des Stoffes. (T4); Beisatz: Im Souterrain gelegene überdachte Abstellplätze. (T5)
4 Ob 62/07g 4 Ob 62/07g Entscheidungstext OGH 04.09.2007 4 Ob 62/07g Auch; Beis wie T4 nur: Technische Lösungen sind urheberrechtlich nicht schutzfähig, mag es für die technische Idee auch verschiedene Lösungsmöglichkeiten geben. (T6); Veröff: SZ 2007/138
4 Ob 170/07i 4 Ob 170/07i Entscheidungstext OGH 11.03.2008 4 Ob 170/07i nur T2; Beisatz: Hier: Portraitfoto. (T7); Veröff: SZ 2008/31
4 Ob 102/08s 4 Ob 102/08s Entscheidungstext OGH 08.07.2008 4 Ob 102/08s nur T2; Beis wie T7
4 Ob 92/08w 4 Ob 92/08w Entscheidungstext OGH 26.08.2008 4 Ob 92/08w nur T2; Beis wie T7
4 Ob 89/11h 4 Ob 89/11h Entscheidungstext OGH 09.08.2011 4 Ob 89/11h Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Die individuelle Erarbeitung einer funktionellen und zweckmäßigen technischen Lösung ohne besonderen ästhetischen Gehalt der Planung, in der kein besonderer künstlerisch‑geistiger Formgedanke zum Ausdruck kommt, ist urheberrechtlich nicht geschützt. (T8)
4 Ob 142/15h 4 Ob 142/15h Entscheidungstext OGH 23.02.2016 4 Ob 142/15h Ähnlich; nur: Je weniger Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, desto weniger geht von der Individualität des Schöpfers in das Werk ein. (T9) Beisatz: Hier: Durch die Form einer Handschrift bedingte Bearbeitung derselben zwecks Herstellung einer flüssigen Verbindung. (T10)