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RECHTSPRECHUNG


RS0078084


Der Verkauf zu Verlustpreisen ist grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig. Jeder Gewerbetreibende ist befugt, den Preis für seine Ware frei zu bestimmen, soweit keine Preisbindung besteht. Das Unterbieten der Preise der Mitbewerber im geschäftlichen Verkehr ist grundsätzlich als erlaubtes Kampfmittel im wirtschaftlichen Wettbewerb anzusehen, das nur bei Vorliegen besonderer Umstände als sittenwidrig beurteilt werden kann, so wenn der Konkurrent darauf ausgeht, durch systematisches Unterbieten und ohne Rücksicht auf eigene Verluste seine Mitbewerber vom Markt zu verdrängen, um so freie Bahn für den eigenen Absatz zu gewinnen und dann später die Preise allein diktieren zu können.


Rechtssatz:

Der Verkauf zu Verlustpreisen ist grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig. Jeder Gewerbetreibende ist befugt, den Preis für seine Ware frei zu bestimmen, soweit keine Preisbindung besteht. Das Unterbieten der Preise der Mitbewerber im geschäftlichen Verkehr ist grundsätzlich als erlaubtes Kampfmittel im wirtschaftlichen Wettbewerb anzusehen, das nur bei Vorliegen besonderer Umstände als sittenwidrig beurteilt werden kann, so wenn der Konkurrent darauf ausgeht, durch systematisches Unterbieten und ohne Rücksicht auf eigene Verluste seine Mitbewerber vom Markt zu verdrängen, um so freie Bahn für den eigenen Absatz zu gewinnen und dann später die Preise allein diktieren zu können.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
4Ob341/71; 4Ob344/78; 4Ob319/80; 4Ob83/00k

Schlagworte:

Entscheidung:
12.04.2000

Norm:
UWG §1 D2c UWG § 1 heute UWG § 1 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022 UWG § 1 gültig von 12.12.2007 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007 UWG § 1 gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


4 Ob 341/71 4 Ob 341/71 Entscheidungstext OGH 09.11.1971 4 Ob 341/71 Veröff: ÖBl 1972,62
4 Ob 344/78 4 Ob 344/78 Entscheidungstext OGH 04.07.1978 4 Ob 344/78 Auch; Beisatz: Wlaschek-Milchpreislizitation. (T1) Veröff: ÖBl 1978,148
4 Ob 319/80 4 Ob 319/80 Entscheidungstext OGH 15.04.1980 4 Ob 319/80 nur: Das Unterbieten der Preise der Mitbewerber im geschäftlichen Verkehr ist grundsätzlich als erlaubtes Kampfmittel im wirtschaftlichen Wettbewerb anzusehen, das nur bei Vorliegen besonderer Umstände als sittenwidrig beurteilt werden kann. (T2) Veröff: ÖBl 1980,94
4 Ob 83/00k 4 Ob 83/00k Entscheidungstext OGH 12.04.2000 4 Ob 83/00k Auch; nur: Jeder Gewerbetreibende ist befugt, den Preis für seine Ware frei zu bestimmen, soweit keine Preisbindung besteht. Das Unterbieten der Preise der Mitbewerber im geschäftlichen Verkehr ist grundsätzlich als erlaubtes Kampfmittel im wirtschaftlichen Wettbewerb anzusehen, das nur bei Vorliegen besonderer Umstände als sittenwidrig beurteilt werden kann. (T3)