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RECHTSPRECHUNG


RS0079643


Erfolgt die Veräußerung einer Konkursware derart, dass sie in einem mehr oder weniger engen und kaum kontrollierbaren Zusammenhang mit anderen Waren verkauft wird, die nicht aus einem Konkurs stammen, sodass auf diese Weise der Werbeeffekt des Verkaufs der „Konkursware“ für den Verkauf anderer Ware ausgenützt wird, dann widerspricht dies dem lauteren Wettbewerb. Daran ändert auch eine vorangehende konkursgerichtliche Genehmigung des Verkaufs nichts.


Rechtssatz:

Erfolgt die Veräußerung der Konkursware derart, daß der Wiederverkäufer der Waren diese in einem mehr oder weniger engen und kaum kontrollierbaren Zusammenhang mit seinen eigenen Waren verkauft und auf diese Weise den durch die Ankündigung des Verkaufes der Konkurswaren hervorgerufenen Werbeeffekt für den Verkauf seiner eigenen Ware ausnützt, widerspricht dies dem Regelungszweck des § 30 UWG. Daran ändert auch die dem wettbewerbswidrigen Vorgehen vorangehende konkursgerichtliche Genehmigung des Vertrages zwischen Wiederverkäufer und Masseverwalter nichts. Erfolgt die Veräußerung der Konkursware derart, daß der Wiederverkäufer der Waren diese in einem mehr oder weniger engen und kaum kontrollierbaren Zusammenhang mit seinen eigenen Waren verkauft und auf diese Weise den durch die Ankündigung des Verkaufes der Konkurswaren hervorgerufenen Werbeeffekt für den Verkauf seiner eigenen Ware ausnützt, widerspricht dies dem Regelungszweck des Paragraph 30, UWG. Daran ändert auch die dem wettbewerbswidrigen Vorgehen vorangehende konkursgerichtliche Genehmigung des Vertrages zwischen Wiederverkäufer und Masseverwalter nichts.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
4Ob324/76

Schlagworte:

Entscheidung:
27.04.1976

Norm:
UWG §30 UWG § 30 gültig von 01.01.2002 bis 30.05.2015 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 49/2015 UWG § 30 gültig von 01.04.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 147/1992 UWG § 30 gültig von 23.11.1984 bis 31.03.1992

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


4 Ob 324/76 4 Ob 324/76 Entscheidungstext OGH 27.04.1976 4 Ob 324/76 Beisatz: Konkursverkauf I (T1) Veröff: ÖBl 1976,97