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RECHTSPRECHUNG


RS0080433


Bei sogenannten „gedehnten Versicherungsfällen“ bei denen der schadensstiftende Verstoß, der Eintritt des Schadens und die Geltendmachung de Schadenersatzanspruches durch den Dritten zeitlich auseinanderfallen ist nicht immer dasselbe Ereignis für den Eintritt des Versicherungsfalles heranzuziehen, sondern je nach Sinn und Zweck der anzuwendenden Norm zu entscheiden, auf welchen Zeitpunkt oder Zeitraum es ankommt.


Rechtssatz:

Bei sogenannten "gedehnten Versicherungsfällen" bei denen der schadensstiftende Verstoß, der Eintritt des Schadens und die Geltendmachung de Schadenersatzanspruches durch den Dritten zeitlich auseinanderfallen ist nicht immer dasselbe Ereignis für den Eintritt des Versicherungsfalles heranzuziehen, sondern je nach Sinn und Zweck der anzuwendenden Norm zu entscheiden, auf welchen Zeitpunkt oder Zeitraum es ankommt.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
7Ob14/90; 5Ob529/95; 7Ob143/01g; 7Ob65/02p; 7Ob196/06h; 7Ob62/08f

Schlagworte:

Entscheidung:
27.08.2008

Norm:
AHVB 1993 Art4 Pkt1
AVB Betriebsunterbrechungsversicherung für freiberuflich Tätige 1984 Art1
VersVG §33
VersVG §61 VersVG § 33 heute VersVG § 33 gültig ab 06.04.1959 VersVG § 61 heute VersVG § 61 gültig ab 06.04.1959

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


7 Ob 14/90 7 Ob 14/90 Entscheidungstext OGH 25.04.1990 7 Ob 14/90 Veröff: SZ 63/64 = VersR 1991,486 = VersRdSch 1991,255 = RdW 1992,13
5 Ob 529/95 5 Ob 529/95 Entscheidungstext OGH 26.09.1995 5 Ob 529/95 Vgl auch; Beisatz: Abzustellen ist auf den Zeitpunkt des Schadenseintritts. (T1)
7 Ob 143/01g 7 Ob 143/01g Entscheidungstext OGH 27.06.2001 7 Ob 143/01g Vgl auch; Beisatz: Für die Annahme eines gedehnten (gestreckten) Versicherungsfalles ist wesentlich und maßgeblich nicht etwa das schrittweise Eintreten des Ereignisses, sondern die Tatsache, dass ein bestimmter Zustand fortdauert. Dabei darf die Fortdauer des Ereignisses nicht nur die Pflicht des Versicherers zur Leistung begründen, sondern muss den Umfang der Versicherungsleistung im Einzelfall bestimmen. (T2)
7 Ob 65/02p 7 Ob 65/02p Entscheidungstext OGH 17.04.2002 7 Ob 65/02p Auch; Beis wie T2 nur: Für die Annahme eines gedehnten (gestreckten) Versicherungsfalles ist maßgeblich die Tatsache, dass ein bestimmter Zustand fortdauert. Dabei darf die Fortdauer des Ereignisses nicht nur die Pflicht des Versicherers zur Leistung begründen, sondern muss den Umfang der Versicherungsleistung im Einzelfall bestimmen. (T3) Beisatz: Hier: Art 1 AVB Betriebsunterbrechungsversicherung für freiberuflich Tätige 1984. (T4) Beisatz: Leistungspflicht besteht auch für die neuerlichen Unterbrechungen, die "aus ein- und derselben Ursache" (hier: dem Unfallereignis) resultierten. (T5)
7 Ob 196/06h 7 Ob 196/06h Entscheidungstext OGH 23.10.2006 7 Ob 196/06h Auch; Beisatz: Hier: ABUB 1994 Art 5 Abs 1. (T6)
7 Ob 62/08f 7 Ob 62/08f Entscheidungstext OGH 27.08.2008 7 Ob 62/08f Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Für den vorliegenden Fall, in dem zwar die Schadensursache noch während des aufrechten Versicherungsverhältnisses und damit während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes gesetzt wurde, der dadurch veranlasste Sachschaden jedoch erst danach und damit außerhalb des zeitlichen Geltungsbereichs des Versicherungsschutzes eintrat, besteht somit keine Deckungspflicht der beklagten Partei. (T7)