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RECHTSPRECHUNG


RS0080950


Bauwesenversicherung – Leistungsmangel oder Sachschaden: Haftet ein Mangel der Bauleistung unmittelbar an, das heißt, ist er integraler Bestandteil der Leistung oder Teilleistung schon in ihrer Entstehung und fließt die Beeinträchtigung in die Herstellung der Leistung durch die Art, wie sie angelegt oder ausgeführt wird, unmittelbar ein, so liegt ein einen ersatzfähigen Schaden ausschließender Leistungsmangel vor. Dagegen handelt es sich um einen Sachschaden, wenn – vom Gegenstand der Leistung oder Teilleistung her betrachtet – von außen eine schädigende oder zerstörende Einwirkung erfolgt. Die Einwirkung kann auch von einer anderen Leistung oder Teilleistung ausgehen, die ihrerseits einen Mangel aufweist und über die eigene Fehlerhaftigkeit hinausgehende Ursache einer Beschädigung oder Zerstörung anderer Leistungen oder Teilleistungen wird. Es muß sich aber um Leistungen handeln, die vor dem Schadenseintritt bereits mängelfrei existiert haben. Hiebei kommt es nicht auf eine Teilbarkeit im Sinne des Gewährleistungsrechtes an. Es muß sich aber um eine Teilleistung handeln, die man als selbständige Bauphase ansehen kann.


Rechtssatz:

Haftet ein Mangel der Bauleistung unmittelbar an, das heißt, ist er integraler Bestandteil der Leistung oder Teilleistung schon in ihrer Entstehung und fließt die Beeinträchtigung in die Herstellung der Leistung durch die Art, wie sie angelegt oder ausgeführt wird, unmittelbar ein, so liegt ein einen ersatzfähigen Schaden ausschließender Leistungsmangel vor. Dagegen handelt es sich um einen Sachschaden, wenn - vom Gegenstand der Leistung oder Teilleistung her betrachtet - von außen eine schädigende oder zerstörende Einwirkung erfolgt. Die Einwirkung kann auch von einer anderen Leistung oder Teilleistung ausgehen, die ihrerseits einen Mangel aufweist und über die eigene Fehlerhaftigkeit hinausgehende Ursache einer Beschädigung oder Zerstörung anderer Leistungen oder Teilleistungen wird. Es muß sich aber um Leistungen handeln, die vor dem Schadenseintritt bereits mängelfrei existiert haben. Hiebei kommt es nicht auf eine Teilbarkeit im Sinne des Gewährleistungsrechtes an. Es muß sich aber um eine Teilleistung handeln, die man als selbständige Bauphase ansehen kann.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
7Ob40/86 (7Ob41/86)

Schlagworte:

Entscheidung:
06.11.1986

Norm:
AVB Bauwesenversicherung Art13 C

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


7 Ob 40/86 7 Ob 40/86 Entscheidungstext OGH 06.11.1986 7 Ob 40/86