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RECHTSPRECHUNG


RS0082820


Hoffläche: Wurde für eine Hoffläche in gesetzwidriger Weise ein eigener Nutzwert festgesetzt, so erweist sich eine Neuparifizierung als notwendig. Gegenstände des Zubehörwohnungseigentums können nämlich bei der Parifizierung (Nutzwertfestsetzung) nur durch einen Zuschlag bei der Ermittlung des Nutzwertes des betreffenden Wohnungseigentumsobjektes Berücksichtigung finden.


Rechtssatz:

Wurde für eine Hoffläche in gesetzwidriger Weise ein eigener Jahresmietwert (Nutzwert) festgesetzt, so erweist sich eine von den Antragstellern angestrebte Neuparifizierung als notwendig. Gegenstände des Zubehörwohnungseigentums können nämlich bei der Parifizierung (Nutzwertfestsetzung) nur durch einen Zuschlag bei der Ermittlung des Jahresmietwertes (Nutzwertes) des betreffenden Wohnungseigentumsobjektes Berücksichtigung finden.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob83/95; 5Ob109/03w

Schlagworte:

Entscheidung:
07.06.1995

Norm:
WEG 1948 §1 Abs2
WEG 1948 §1 Abs3
WEG 1948 §2
WEG 1975 §3 Abs2

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 83/95 5 Ob 83/95 Entscheidungstext OGH 07.06.1995 5 Ob 83/95
5 Ob 109/03w 5 Ob 109/03w Entscheidungstext OGH 09.12.2003 5 Ob 109/03w Vgl; Beisatz: Eine Neufestsetzung der Jahresmietwerte der (vorhandenen) Wohnungseigentumsobjekte ist in sinngemäßer Anwendung des § 3 Abs 2 WEG 1975 (dem jetzt im Wesentlichen § 9 Abs 2 WEG 2002 entspricht) zulässig. (T1); Veröff: SZ 2003/157