RECHTSPRECHUNG
RS0083371
Gewährleistungsanspruch des Wohnungseigentumsbewerbers: Die Generalklausel des § 24 Abs 1 WEG kann sich nur auf unbillige Aufhebungen und Beschränkungen beziehen, nicht aber auch auf solche, die ein Wohnungseigentumsbewerber auch bei Gleichgewicht der Vertragslage auf sich nehmen würde. Nur unbillige, einer vernünftigen Interessenabwägung widersprechende Beschränkungen. Zu letzteren zählt jedenfalls nicht die Überwälzung des Risikos von Baumängeln, die nicht in die Ingerenz des Wohnungseigentumsbewerbers fallen. Dem Wohnungseigentumsbewerber bleibt aus dem Titel der Gewährleistung also ein verschuldensunabhängiger Verbesserungsanspruch bestehen. Die unüberschaubaren und gravierenden Folgen für einen derart Verzichtenden würden den Rahmen des Verkehrsüblichen verlassen und nicht nur eine unbillige, sondern auch eine jeder vernünftigen Interessensabwägung widersprechende Beschränkung der dem Wohnungseigentumsbewerber nach dem Gesetz zustehenden Rechte, wie sich in § 24 Abs 1 WEG 1975 (§ 38 Abs 1 WEG 2002) angeführt sind, betreffen.
- Rechtssatz:
Die Generalklausel des § 24 Abs 1 WEG kann sich nur auf unbillige Aufhebungen und Beschränkungen beziehen, nicht aber auch auf solche, die ein Wohnungseigentumsbewerber auch bei Gleichgewicht der Vertragslage auf sich nehmen würde.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 5Ob27/86; 5Ob61/87; 5Ob89/88; 5Ob87/90; 5Ob101/90; 5Ob185/98m; 5Ob103/99d; 5Ob263/99h; 5Ob282/00g; 5Ob81/01z; 5Ob98/01z; 5Ob231/02k; 5Ob143/07a; 5Ob246/09a
- Schlagworte:
- Gewährleistung
- Entscheidung:
- 16.12.1986
- Norm:
- WEG 1975 §24 Abs1
WEG 2002 §38 Abs1 - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
5 Ob 27/86 5 Ob 27/86 Entscheidungstext OGH 16.12.1986 5 Ob 27/86 Veröff: NZ 1987,106 (Hofmeister, 109) = MietSlg XXXVIII/56
5 Ob 61/87 5 Ob 61/87 Entscheidungstext OGH 30.06.1987 5 Ob 61/87 Veröff: WoBl 1988,96 (Call)
5 Ob 89/88 5 Ob 89/88 Entscheidungstext OGH 21.02.1989 5 Ob 89/88 WoBl 1989,146
5 Ob 87/90 5 Ob 87/90 Entscheidungstext OGH 23.10.1990 5 Ob 87/90 Veröff: ImmZ 1991,270 = MietSlg XLII/32
5 Ob 101/90 5 Ob 101/90 Entscheidungstext OGH 11.12.1990 5 Ob 101/90 Veröff: EvBl 1991/68 S 314 = NZ 1992,135 = WoBl 1991,194 (Call)
5 Ob 185/98m 5 Ob 185/98m Entscheidungstext OGH 15.12.1998 5 Ob 185/98m Auch
5 Ob 103/99d 5 Ob 103/99d Entscheidungstext OGH 27.04.1999 5 Ob 103/99d Auch; Beisatz: Nur unbillige, einer vernünftigen Interessenabwägung widersprechende Beschränkungen. (T1)
5 Ob 263/99h 5 Ob 263/99h Entscheidungstext OGH 28.09.1999 5 Ob 263/99h Auch
5 Ob 282/00g 5 Ob 282/00g Entscheidungstext OGH 21.11.2000 5 Ob 282/00g Beis wie T1
5 Ob 81/01z 5 Ob 81/01z Entscheidungstext OGH 24.04.2001 5 Ob 81/01z
5 Ob 98/01z 5 Ob 98/01z Entscheidungstext OGH 04.09.2001 5 Ob 98/01z Auch; Beis wie T1
5 Ob 231/02k 5 Ob 231/02k Entscheidungstext OGH 03.12.2002 5 Ob 231/02k Beis wie T1; Beisatz: Zu letzteren zählt jedenfalls nicht die Überwälzung des Risikos von Baumängeln, die nicht in die Ingerenz des Wohnungseigentumsbewerbers fallen. Dem Wohnungseigentumsbewerber bleibt aus dem Titel der Gewährleistung also ein verschuldensunabhängiger Verbesserungsanspruch bestehen. Die unüberschaubaren und gravierenden Folgen für einen derart Verzichtenden würden den Rahmen des Verkehrsüblichen verlassen und nicht nur eine unbillige, sondern auch eine jeder vernünftigen Interessensabwägung widersprechende Beschränkung der dem Wohnungseigentumsbewerber nach dem Gesetz zustehenden Rechte, wie sich in § 24 Abs 1 WEG 1975 (§ 38 Abs 1 WEG 2002) angeführt sind, betreffen. (T2)
5 Ob 143/07a 5 Ob 143/07a Entscheidungstext OGH 13.07.2007 5 Ob 143/07a Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Dies ist nicht nur auf neu errichtete Objekte anwendbar. (T3)
5 Ob 246/09a 5 Ob 246/09a Entscheidungstext OGH 25.03.2010 5 Ob 246/09a Vgl