RECHTSPRECHUNG
RS0086317
Für den Rechtsbegriff des gemeinen Wertes ist – im Sinn des § 10 Abs 2 Bewertungsgesetz – jener Preis bestimmend, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes zu erzielen wäre, wobei alle den Preis beeinflussenden Umstände zu berücksichtigen sind, jedoch ungewöhnliche persönliche Verhältnisse, wie etwa Spitzenpreise oder Liebhaberpreise, außer Betracht zu bleiben haben.
- Rechtssatz:
Für den Rechtsbegriff des gemeinen Wertes ist - im Sinn des § 10 Abs 2 Bewertungsgesetz - jener Preis bestimmend, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes zu erzielen wäre, wobei alle den Preis beeinflussenden Umstände zu berücksichtigen sind, jedoch ungewöhnliche persönliche Verhältnisse, wie etwa Spitzenpreise oder Liebhaberpreise, außer Betracht zu bleiben haben. Für den Rechtsbegriff des gemeinen Wertes ist - im Sinn des Paragraph 10, Absatz 2, Bewertungsgesetz - jener Preis bestimmend, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes zu erzielen wäre, wobei alle den Preis beeinflussenden Umstände zu berücksichtigen sind, jedoch ungewöhnliche persönliche Verhältnisse, wie etwa Spitzenpreise oder Liebhaberpreise, außer Betracht zu bleiben haben.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 12Os35/84; 8Ob96/23k
- Schlagworte:
- Bewertungsgesetz
- Entscheidung:
- 11.01.2024
- Norm:
- FinStrG §19 Abs3 FinStrG Art. 1 § 19 heute FinStrG Art. 1 § 19 gültig ab 01.08.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 414/1988 FinStrG Art. 1 § 19 gültig von 01.01.1976 bis 31.07.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975
- Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
12 Os 35/84 12 Os 35/84 Entscheidungstext OGH 27.09.1984 12 Os 35/84
8 Ob 96/23k 8 Ob 96/23k Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 11.01.2024 8 Ob 96/23k vgl