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RECHTSPRECHUNG


RS0090872


Bei alternativer Kausalität zwischen einem Haftungsgrund aus einem ärztlichen Behandlungsfehler und einem vom Geschädigten zu vertretenden Zufall kommt es zu einer Schadensteilung zwischen Schädiger und Geschädigtem. Alternative Kausalität bedeutet dabei, dass unterschiedliche Schadensursachen (haftungsbegründendes Verhalten einerseits und in den Bereich des Geschädigten fallende potentielle Ursache oder Zufall andererseits) für den Schadenseintritt in Betracht kommen, sich die Ursache aber nicht mehr exakt feststellen lässt.


Rechtssatz:

Bei Konkurrenz (alternativer Kausalität) zwischen einem Haftungsgrund aus einem ärztlichen Behandlungsfehler und einem vom Geschädigten zu vertretenden Zufall kommen das aus § 1302 ABGB ableitbare Grundprinzip der Anerkennung möglicher Verursachung als Zurechnungselement und der aus § 1304 ABGB gewonnene Grundgedanke des Prinzips der Schadensteilung entsprechend zur Anwendung, und ist der Schaden daher gemäß § 1304 ABGB zu teilen (mit ausdrücklicher Zustimmung zur Lehre von F. Bydlinski u.a. in Frotz-Festschrift [1993], 3 ff mwN und Koziol, Haftpflichtrecht2 I 66 ff mwN).

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
4Ob554/95; 4Ob204/13y; 8Ob59/14f

Schlagworte:

Entscheidung:
07.11.1995

Norm:
ABGB §1299 B
ABGB §1302 A
ABGB §1304 A
ABGB §1311 IV

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


4 Ob 554/95 4 Ob 554/95 Entscheidungstext OGH 07.11.1995 4 Ob 554/95 Veröff: SZ 68/207
4 Ob 204/13y 4 Ob 204/13y Entscheidungstext OGH 17.02.2014 4 Ob 204/13y Auch; Beisatz: Hier: Keine alternative Kausalität bei ärztlichem Kunstfehler. (T1)
8 Ob 59/14f 8 Ob 59/14f Entscheidungstext OGH 23.07.2014 8 Ob 59/14f Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Alternative Kausalität setzt voraus, dass unterschiedliche Schadensursachen (haftungsbegründendes Verhalten einerseits und in den Bereich des Geschädigten fallende potentielle Ursache oder Zufall andererseits) für den Schadenseintritt in höchstem Grad adäquat waren. Die Handlung des potentiellen Schädigers muss also einen vollen Haftungsgrund darstellen und für sich geeignet sein, als Schadensursache in Frage zu kommen. (T2)