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RECHTSPRECHUNG


RS0092460


Nach § 84 Abs 1 StGB ist eine Körperverletzung dann schwer, wenn sie eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit zur Folge hat oder wenn sie eine „an sich schwere Verletzung oder Gesundheitsschädigung“ ist. Bei der Frage, ob eine „an sich schwere Verletzung“ vorliegt, kommt es somit weder auf die Dauer der Gesundheitsschädigung oder der Berufsunfähigkeit noch auf die Art der Behandlung an.


Rechtssatz:

Bei der Lösung der Rechtsfrage, ob eine an sich schwere Verletzung vorliegt, kommt es weder auf die Dauer der Gesundheitsschädigung oder der Berufsunfähigkeit noch auf die Art der Behandlung an.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
10Os176/84; 12Os46/17g; 13Os41/18f

Schlagworte:

Entscheidung:
20.11.1984

Norm:
StGB §84 A

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


10 Os 176/84 10 Os 176/84 Entscheidungstext OGH 20.11.1984 10 Os 176/84
12 Os 46/17g 12 Os 46/17g Entscheidungstext OGH 22.06.2017 12 Os 46/17g
13 Os 41/18f 13 Os 41/18f Entscheidungstext OGH 09.05.2018 13 Os 41/18f