RECHTSPRECHUNG
RS0093505
Bei der strafrechtlichen Sachbeschädigung ist der Wert der Sache nicht nach ihrem Wiederbeschaffungswert zu bemessen. Vielmehr ist auf den Wert abzustellen, den die Sache zur Tatzeit hatte. Dieser Zeitwert ergibt sich aus den Anschaffungskosten der Sache abzüglich einer nach Maßgabe ihres Zustandes und ihrer voraussichtlichen Lebensdauer festzusetzenden Amortisationsquote.
- Rechtssatz:
Die Höhe des tatbedingten Vermögensschadens ist bei einem durch irreparable Eingriffe in die Substanz herbeigeführten Schaden "an der" Sache (§ 126 Abs 1 Z 7 und Abs 2 StGB) - anders als bei einem Diebstahl - nicht nach den Kosten von deren Ersatz durch eine (wiewohl funktionell gleichwertige, in ihrer Substanz aber doch) andere Sache, also nicht nach ihrem Wiederbeschaffungswert zu bemessen. Maßgebend ist vielmehr allein jener Wert, den die nicht mehr reparable Sache zur Tatzeit hatte, also ihr durch die Anschaffungskosten abzüglich einer nach Maßgabe ihres Erhaltungszustandes und ihrer voraussichtlichen Lebensdauer festzusetzender Amortisationsquote zu bestimmender Zeitwert, der auch vom Vorsatz des Täters umfaßt sein muß. Die Höhe des tatbedingten Vermögensschadens ist bei einem durch irreparable Eingriffe in die Substanz herbeigeführten Schaden "an der" Sache (Paragraph 126, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 2, StGB) - anders als bei einem Diebstahl - nicht nach den Kosten von deren Ersatz durch eine (wiewohl funktionell gleichwertige, in ihrer Substanz aber doch) andere Sache, also nicht nach ihrem Wiederbeschaffungswert zu bemessen. Maßgebend ist vielmehr allein jener Wert, den die nicht mehr reparable Sache zur Tatzeit hatte, also ihr durch die Anschaffungskosten abzüglich einer nach Maßgabe ihres Erhaltungszustandes und ihrer voraussichtlichen Lebensdauer festzusetzender Amortisationsquote zu bestimmender Zeitwert, der auch vom Vorsatz des Täters umfaßt sein muß.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 15Os88/89
- Schlagworte:
- Amortisationsquote
- Entscheidung:
- 21.11.1989
- Norm:
- StGB §126 Abs1 Z7
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WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
15 Os 88/89 15 Os 88/89 Entscheidungstext OGH 21.11.1989 15 Os 88/89 Veröff: EvBl 1990/67 S 282 = JBl 1990,533