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RECHTSPRECHUNG


RS0093538


Auch an Münzattrappen, die nicht aus Edelmetall sind, kann ein Diebstahl begangen werden, wenn sie einen nicht unerheblichen Herstellungswert und Tauschwert haben.


Rechtssatz:

Münzattrappen, die demnach - entgegen den Erwartungen des Täters - zwar nicht aus Edelmetall sind, jedoch einen nicht unerheblichen Herstellungswert und Tauschwert haben, sind damit ein taugliches Objekt unrechtmäßiger Bereicherung.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
12Os143/95; 13Os52/10m

Schlagworte:

Entscheidung:
18.11.2010

Norm:
StGB §127 A StGB § 127 heute StGB § 127 gültig ab 01.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


12 Os 143/95 12 Os 143/95 Entscheidungstext OGH 09.11.1995 12 Os 143/95
13 Os 52/10m 13 Os 52/10m Entscheidungstext OGH 18.11.2010 13 Os 52/10m Verstärkter Senat; Vgl