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RECHTSPRECHUNG


RS0094397


Im Fordern eines überhöhten Preises für eine Ware muss an sich noch keine irreführende Täuschung gelegen sein; eine solche kommt aber zB dann in Betracht, wenn der Täter – ausdrücklich oder konkludent – der Ware bestimmte werterhöhende Eigenschaften fälschlich beilegt oder sich an existierende Listenpreise zu halten vorgibt.


Rechtssatz:

Im Fordern eines überhöhten Preises für eine Ware muß an sich noch keine irreführende Täuschung gelegen sein; eine solche kommt aber zB dann in Betracht, wenn der Täter - ausdrücklich oder konkludent - der Ware bestimmte werterhöhende Eigenschaften fälschlich beilegt oder sich an existierende Listenpreise zu halten vorgibt.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
11Os13/81; 12Os2/86; 11Os158/88; 14Os11/02; 14Os16/05t; 14Os141/04

Schlagworte:

Entscheidung:
16.02.2005

Norm:
StGB §146 A6 StGB § 146 heute StGB § 146 gültig ab 01.01.1975

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


11 Os 13/81 11 Os 13/81 Entscheidungstext OGH 09.06.1982 11 Os 13/81
12 Os 2/86 12 Os 2/86 Entscheidungstext OGH 03.07.1986 12 Os 2/86 nur: Im Fordern eines überhöhten Preises für eine Ware muß an sich noch keine irreführende Täuschung gelegen sein. (T1) Beisatz: Gegenüber dem Käufer; ein Verkaufsbeauftragter kann bei Berufung auf den Willen der Verkäufer in der Regel von deren (zumindest konkludenter) Zustimmung ausgehen, bestmöglich zu verkaufen (Zueignung der Kaufpreisdifferenz kann allenfalls Untreue zum Nachteil der Verkäufer begründen). (T2)
11 Os 158/88 11 Os 158/88 Entscheidungstext OGH 21.03.1989 11 Os 158/88 Vgl; nur T1; Beisatz: Es sei denn bei einer von besonderen Rechtspflichten oder Vertrauenselementen gekennzeichnete Konstellation (Insichgeschäft in Form einer Doppelvertretung zweier GmbH). (T3) Veröff: SSt 60/19
14 Os 11/02 14 Os 11/02 Entscheidungstext OGH 28.05.2002 14 Os 11/02 Vgl; Beisatz: Hier: Kauf von als biologische Erzeugnisse bezeichneten landwirtschaftlichen Produkten : Entscheidend ist in diesem Zusammenhang allein, dass der getäuschte Käufer ohne die (in der falschen Warenbezeichnung bestehende, verkehrsinadäquate) Täuschung den höheren Kaufpreis nicht bezahlt hätte. (T4)
14 Os 141/04 14 Os 141/04 Entscheidungstext OGH 15.02.2005 14 Os 141/04 Vgl; Beis wie T4 nur: Hier: Kauf von als biologische Erzeugnisse bezeichneten landwirtschaftlichen Produkten. (T5)
14 Os 16/05t 14 Os 16/05t Entscheidungstext OGH 16.02.2005 14 Os 16/05t Auch