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RECHTSPRECHUNG


RS0095942


Einem Treuhänder ist durch Rechtsgeschäft das Vollrecht an den ihm zur Verfügung gestellten Sachen übertragen, welches er im Außenverhältnis unter eigenem Namen, im Innenverhältnis beschränkt durch den ihm vom Treugeber erteilten Auftrag, sohin in fremdem Interesse, ausüben kann. Somit ist er zur Verwaltung (wirtschaftlich) fremden Vermögens berufen. Ein Treuhänder erfüllt somit die rechtlichen Rahmenbedingungen, unter denen das Verbrechen der Untreue verübt werden kann, wenn er nicht im Interesse des Treugebers handelt.


Rechtssatz:

Einem Treuhänder ist durch Rechtsgeschäft das Vollrecht an den ihm zur Verfügung gestellten Sachen übertragen, welches er im Außenverhältnis unter eigenem Namen, im Innenverhältnis beschränkt durch den ihm vom Treugeber erteilten Auftrag, sohin in fremdem Interesse, ausüben kann. Somit ist er zur Verwaltung (wirtschaftlich) fremden Vermögens berufen. Ein Treuhänder erfüllt somit die Voraussetzungen als Tatsubjekt der Untreue und für die unmittelbare Täterschaft an diesem Sonderdelikt.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
11Os162/95; 14Os123/00; 12Os14/01; 13Os110/18b

Schlagworte:

Entscheidung:
13.02.2019

Norm:
StGB §153 StGB § 153 heute StGB § 153 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015 StGB § 153 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015 StGB § 153 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004 StGB § 153 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001 StGB § 153 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


11 Os 162/95 11 Os 162/95 Entscheidungstext OGH 26.03.1996 11 Os 162/95
14 Os 123/00 14 Os 123/00 Entscheidungstext OGH 07.11.2000 14 Os 123/00 nur: Einem Treuhänder ist durch Rechtsgeschäft das Vollrecht an den ihm zur Verfügung gestellten Sachen übertragen, welches er im Außenverhältnis unter eigenem Namen, im Innenverhältnis beschränkt durch den ihm vom Treugeber erteilten Auftrag, sohin in fremdem Interesse, ausüben kann. Somit ist er zur Verwaltung (wirtschaftlich) fremden Vermögens berufen. (T1) Beisatz: Hier: Vollrecht an zur Verfügung gestellten Kreditvaluta. (T2)
12 Os 14/01 12 Os 14/01 Entscheidungstext OGH 23.05.2002 12 Os 14/01 nur T1; Beisatz: Die Rechtsmacht zum Abschluss von Verfügungsgeschäften und Verpflichtungsgeschäften über fremdes Vermögen ist nicht nur der Vollmacht, sondern auch dem Rechtsinstitut der Treuhand eigen. Damit erfüllt auch das Treuhandverhältnis die rechtlichen Rahmenbedingungen, unter denen das Verbrechen der Untreue verübt werden kann. (T3)
13 Os 110/18b 13 Os 110/18b Entscheidungstext OGH 13.02.2019 13 Os 110/18b Auch; Beis wie T2