RECHTSPRECHUNG
RS0102182
Durch § 27 MRG soll dem Vormieter nicht die Möglichkeit einer lukrativen Geldanlage in Form von Einmalzahlungen an den Vermieter zwecks gewollter Mietzinsreduktion und Einräumung eines Weitergaberechtes verbunden mit der Folge gewährt werden, dass der Vormieter bei Weitergabe des Objektes dem Barwert der Differenz zwischen der jeweils rechtmäßig erzielten Mietzinsreduktion und dem vom Nachmieter auf Grund des Weitergaberechtes des Vormieters tatsächlich zu zahlenden Mietzins als „Ablöse“ begehren darf. Wenn ein Vormieter von seinem Nachmieter für überlassene Investitionen ohnehin eine wertadäquate Ablöse erhält, kann er nicht noch zusätzlich – als hätte er eine Mietzinsvorauszahlung geleistet, die jetzt der Nachmieter lukriert – vom Nachmieter ein Entgelt für die Mietzinsreduktion verlangen (vgl auch insb T1 und T2 des RS).
- Rechtssatz:
Durch § 27 MRG soll dem Vormieter nicht die Möglichkeit einer
lukrativen Geldanlage in Form von Einmalzahlungen an den Vermieter
zwecks gewollter Mietzinsreduktion und Einräumung eines
Weitergaberechtes verbunden mit der Folge gewährt werden, daß der
Vormieter bei Weitergabe des Objektes dem Barwert der Differenz
zwischen der jeweils rechtmäßig erzielten Mietzinsreduktion und dem
vom Nachmieter auf Grund des Weitergaberechtes des Vormieters
tatsächlich zu zahlenden Mietzins als "Ablöse " begehren darf. Dazu
kommt noch, daß der Vormieter im Regelfall wegen der solchermaßen
gegebenen Nachwirkung der Mietzinsersparnis auf unbestimmte Zeit den
für ihn günstigeren Kapitalwert auf Grundlage einer sogenannten
ewigen Rente erhielte, was nicht mehr den Kriterien eines
überprüfbaren (bestimmten Zeiten zugeordneten) Mietzinses iSd § 16
MRG entspricht. (Hier: Kann nämlich nicht einmal der Hauseigentümer
als Vermieter - entsprechend den derzeit geltenden Bestimmungen -
mit dem Mieter eine solche Einmalzahlung, wie sie der Antragsteller
geleistet hat, wirksam für den Verzicht auf das Begehren eines
höheren (zulässigen) Mietzinses vereinbaren, so kann der Verzicht auf
den Abschluß - oder wegen des Weitergaberechtes des Vormieters die
rechtliche Unmöglichkeit des Abschlusses - einer solchen
unwirksamen Vereinbarung des Hauseigentümers mit dem neuen Mieter nicht dazu führen, daß der Vormieter anstelle des Hauseigentümers in den Genuß einer solchen Einmalzahlung kommt.)
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 5Ob47/95; 5Ob314/00p
- Schlagworte:
- Verbotene Ablöse
- Entscheidung:
- 13.03.2001
- Norm:
- MRG §16
MRG §27 MRG § 16 heute MRG § 16 gültig von 01.04.2025 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2021 MRG § 16 gültig ab 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2023 MRG § 16 gültig von 01.04.2021 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2021 MRG § 16 gültig von 01.01.2015 bis 31.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2014 MRG § 16 gültig von 01.10.2006 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006 MRG § 16 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001 MRG § 16 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001 MRG § 16 gültig von 01.07.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000 MRG § 16 gültig von 01.03.1997 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997 MRG § 16 gültig von 01.03.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993 MRG § 16 gültig von 01.01.1986 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 559/1985 MRG § 27 heute MRG § 27 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001 MRG § 27 gültig von 01.03.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993 MRG § 27 gültig von 01.01.1982 bis 28.02.1994 - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
5 Ob 47/95 5 Ob 47/95 Entscheidungstext OGH 23.04.1996 5 Ob 47/95 Veröff: SZ 69/97
5 Ob 314/00p 5 Ob 314/00p Entscheidungstext OGH 13.03.2001 5 Ob 314/00p Vgl auch; nur: Durch § 27 MRG soll dem Vormieter nicht die Möglichkeit einer lukrativen Geldanlage in Form von Einmalzahlungen an den Vermieter zwecks gewollter Mietzinsreduktion und Einräumung eines Weitergaberechtes verbunden mit der Folge gewährt werden, daß der Vormieter bei Weitergabe des Objektes dem Barwert der Differenz zwischen der jeweils rechtmäßig erzielten Mietzinsreduktion und dem vom Nachmieter auf Grund des Weitergaberechtes des Vormieters tatsächlich zu zahlenden Mietzins als "Ablöse " begehren darf. (T1) Beisatz: Wenn ein Vormieter (wie hier der Antragsgegner) von seinem Nachmieter (wie hier der Antragstellerin) für überlassene Investitionen ohnehin eine wertadäquate Ablöse erhält (hier S 93.600,--, dazu noch S 20.000,-- für zurückgelassene Einrichtungsgegenstände), kann er nicht noch zusätzlich - als hätte er eine Mietzinsvorauszahlung geleistet, die jetzt der Nachmieter lukriert - vom Nachmieter ein Entgelt für die Mietzinsreduktion verlangen. (T2)