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RECHTSPRECHUNG


RS0102512


Die Regelung des § 18 Abs 6 Satz 3 KWG bzw § 31 Abs 3 BWG, dass die Bank an den Präsentanten einer Sparurkunde, der das vereinbarte Losungswort nicht nennen kann, dennoch leisten muss, wenn er seine materielle Berechtigung an der Spareinlage nachweist, mag sich zwar auch auf sonstige Ausweise nur formaler Legitimationsakte ausdehnen lassen, nicht aber auf die Sparurkunde selbst, die ja bei Verlust über eine Kraftloserklärung „wiederbeschafft“ werden kann.


Rechtssatz:

Die Regelung des § 18 Abs.6 Satz 3 KWG bzw. § 31 Abs.3 BWG, daß die Bank an den Präsentanten einer Sparurkunde, der das vereinbarte Losungswort nicht nennen kann, dennoch leisten muß, wenn er seine materielle Berechtigung an der Spareinlage nachweist, mag sich zwar auch auf sonstige Ausweise nur formaler Legitimationsakte ausdehnen lassen, nicht aber auf die Sparurkunde selbst, die ja bei Verlust über eine Kraftloserklärung "wiederbeschafft" werden kann. Die Regelung des Paragraph 18, Absatz , Satz 3 KWG bzw. Paragraph 31, Absatz , BWG, daß die Bank an den Präsentanten einer Sparurkunde, der das vereinbarte Losungswort nicht nennen kann, dennoch leisten muß, wenn er seine materielle Berechtigung an der Spareinlage nachweist, mag sich zwar auch auf sonstige Ausweise nur formaler Legitimationsakte ausdehnen lassen, nicht aber auf die Sparurkunde selbst, die ja bei Verlust über eine Kraftloserklärung "wiederbeschafft" werden kann.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
7Ob610/95

Schlagworte:

Entscheidung:
15.05.1996

Norm:
BWG §31 Abs3 BWG § 31 heute BWG § 31 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016 BWG § 31 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001 BWG § 31 gültig von 01.07.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2000 BWG § 31 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001 BWG § 31 gültig von 01.11.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2000 BWG § 31 gültig von 01.01.1994 bis 31.10.2000

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


7 Ob 610/95 7 Ob 610/95 Entscheidungstext OGH 15.05.1996 7 Ob 610/95 Veröff: SZ 69/119