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RECHTSPRECHUNG


RS0103413


Legt eine Bank einem Bankkunden durch Auskunft oder besondere Empfehlung nahe, einem anderen Bankkunden Forderungen zu stunden, um sich diese Vorteile für die Befriedigung eigener Forderungen zunutze zu machen, so ist ein Schadenersatzanspruch wegen schuldhaft unrichtiger Auskunft nicht schlechthin deshalb ausgeschlossen, weil die Bank in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Haftung für bankmäßige Auskünfte und Raterteilungen in dem gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen hat. Der Bank ist vielmehr die Berufung auf die Freizeichnungsklausel wegen missbräuchlicher Rechtsausübung insoweit zu versagen, als sie die Vorteile des schuldhaften Verhaltens ihres die Auskunft erteilenden Angestellten zu Lasten desjenigen ausgenutzt hat, dem die Auskunft erteilt worden ist.


Rechtssatz:

Legt eine Bank einem Bankkunden durch Auskunft oder besondere Empfehlung nahe, einem anderen Bankkunden Forderungen zu stunden, um sich diese Vorteile für die Befriedigung eigener Forderungen zunutze zu machen, so ist ein Schadenersatzanspruch wegen schuldhaft unrichtiger Auskunft nicht schlechthin deshalb ausgeschlossen, weil die Bank in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Haftung für bankmäßige Auskünfte und Raterteilungen in dem gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen hat. Der Bank ist vielmehr die Berufung auf die Freizeichnungsklausel wegen mißbräuchlicher Rechtsausübung insoweit zu versagen, als sie die Vorteile des schuldhaften Verhaltens ihres die Auskunft erteilenden Angestellten zu Lasten desjenigen ausgenutzt hat, dem die Auskunft erteilt worden ist.

Veröff: MDR 1954,469

Gericht:
AUSL BGH

Geschäftszahl:
IIZR279/53

Schlagworte:

Entscheidung:
28.04.1954

Norm:
ABGB §1300 C ABGB § 1300 heute ABGB § 1300 gültig ab 01.01.1812

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