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RECHTSPRECHUNG


RS0103563


Fußgänger, die sich am Rand einer Landstraße bewegen, sind nicht verpflichtet, die Fahrbahn beim Annäherung eines Kraftfahrzeuges zu verlassen, um diesem ein ungehindertes Vorbeifahren bei gleichzeitiger Begegnung mit einem anderen Fahrzeug zu ermöglichen. Weichen die Fußgänger dennoch auf den am Fahrbahnrand entlangführenden Rasenstreifen aus, so kann der Kraftfahrer, der sie auch hier durch scharfes Rechtsfahren in Gefahr bringt, nicht ohne weiteres darauf vertrauen, dass sie sich durch erneutes Ausweichen endgültig in Sicherheit bringen werden.


Rechtssatz:

Fußgänger, die sich am Rand einer Landstraße bewegen, sind nicht verpflichtet, die Fahrbahn beim Annäherung eines Kraftfahrzeuges zu verlassen, um diesem ein ungehindertes Vorbeifahren bei gleichzeitiger Begegnung mit einem anderen Fahrzeug zu ermöglichen. Weichen die Fußgänger dennoch auf den am Fahrbahnrand entlangführenden Rasenstreifen aus, so kann der Kraftfahrer, der sie auch hier durch scharfes Rechtsfahren in Gefahr bringt, nicht ohne weiteres darauf vertrauen, daß sie sich durch erneutes Ausweichen endgültig in Sicherheit bringen werden.Veröff: VersR 1967,706

Gericht:
AUSL BGH

Geschäftszahl:
VIZR152/65

Schlagworte:

Entscheidung:
21.03.1967

Norm:
StVO §76 Abs1 IIa

Kategorie:


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