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RECHTSPRECHUNG


RS0104573


Bei einer mehrseitigen offenen Treuhandschaft zum Zwecke der Abwicklung eines Liegenschaftskaufvertrages hat der Treuhänder für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglich übernommenen Aufgaben einzustehen. Der Inhalt der Treuhandschaft richtet sich nach den getroffenen Vereinbarungen und der Parteienabsicht. Als mehrseitiger Treuhänder hat er die Interessen aller Beteiligten zu wahren. Es gehört jedoch nicht zu seinen Obliegenheiten als Treuhänder, das gültige Zustandekommen des Vertrages oder dessen Weiterbestehen zu garantieren. Auch eine abstrakte Garantie für den Erfolg seiner Bemühungen (etwa für die Erfüllung der zugrunde liegenden Verträge) müsste gesondert vereinbart sein.


Rechtssatz:

Bei einer mehrseitigen offenen Treuhandschaft zum Zwecke der Abwicklung eines Liegenschaftskaufvertrages hat der Treuhänder für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglich übernommenen Aufgaben (hier: den Kaufpreis entgegenzunehmen, daraus die in den Verträgen vorgesehenen Zahlungen zu leisten, die Freistellung von Pfandrechten durchzuführen und den, nach Abzug bestimmter Zahlungen verbleibenden Restkaufpreis nach Vorliegen der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung und hypothekarischer Sicherstellung des Kreditgebers und Einverleibung des Eigentumsrechts des Käufers an die Verkäuferin auszuzahlen) einzustehen; nicht jedoch gehört es zu seinen Obliegenheiten (als Treuhänder ), das gültige Zustandekommen des Vertrages oder dessen Weiterbestehen zu garantieren.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
4Ob595/95; 1Ob43/97y; 7Ob301/97h; 3Ob233/97d; 6Ob159/98w; 6Ob265/98h; 7Ob272/01b; 7Ob119/05h; 1Ob1/08s; 7Ob111/08m; 4Ob28/09k; 1Ob168/10b; 22Os1/14h; 9Ob87/16h

Schlagworte:

Entscheidung:
28.02.2017

Norm:
ABGB §358 III
ABGB §880a A
ABGB §1299 C
ABGB §1299 D ABGB § 358 heute ABGB § 358 gültig ab 25.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2006 ABGB § 358 gültig von 01.01.1812 bis 24.07.2006 ABGB § 880a heute ABGB § 880a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 ABGB § 1299 heute ABGB § 1299 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 1299 heute ABGB § 1299 gültig ab 01.01.1812

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


4 Ob 595/95 4 Ob 595/95 Entscheidungstext OGH 25.06.1996 4 Ob 595/95
1 Ob 43/97y 1 Ob 43/97y Entscheidungstext OGH 18.03.1997 1 Ob 43/97y nur: Nicht jedoch gehört es zu seinen Obliegenheiten (als Treuhänder ), das gültige Zustandekommen des Vertrages oder dessen Weiterbestehen zu garantieren. (T1)
7 Ob 301/97h 7 Ob 301/97h Entscheidungstext OGH 17.12.1997 7 Ob 301/97h Vgl auch
3 Ob 233/97d 3 Ob 233/97d Entscheidungstext OGH 28.01.1998 3 Ob 233/97d nur: Bei einer mehrseitigen offenen Treuhandschaft zum Zwecke der Abwicklung eines Liegenschaftskaufvertrages hat der Treuhänder für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglich übernommenen Aufgaben (hier: den Kaufpreis entgegenzunehmen, daraus die in den Verträgen vorgesehenen Zahlungen zu leisten, die Freistellung von Pfandrechten durchzuführen und den, nach Abzug bestimmter Zahlungen verbleibenden Restkaufpreis nach Vorliegen der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung und hypothekarischer Sicherstellung des Kreditgebers und Einverleibung des Eigentumsrechts des Käufers an die Verkäuferin auszuzahlen) einzustehen. (T2) Veröff: SZ 71/12
6 Ob 159/98w 6 Ob 159/98w Entscheidungstext OGH 10.09.1998 6 Ob 159/98w Auch; nur T1; nur T2 nur: Der Treuhänder hat für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglich übernommenen Aufgaben (hier: den Kaufpreis entgegenzunehmen) einzustehen. (T3)
6 Ob 265/98h 6 Ob 265/98h Entscheidungstext OGH 20.05.1999 6 Ob 265/98h Vgl; Beisatz: Es kommt darauf an, wozu sich der Treuhänder im konkreten Fall verpflichtet hat. Insoweit hat der Treuhänder auch für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglich übernommenen Aufgaben einzustehen. (T4)
7 Ob 272/01b 7 Ob 272/01b Entscheidungstext OGH 07.12.2001 7 Ob 272/01b Vgl auch; Beis wie T4
7 Ob 119/05h 7 Ob 119/05h Entscheidungstext OGH 11.07.2005 7 Ob 119/05h Auch; nur T2
1 Ob 1/08s 1 Ob 1/08s Entscheidungstext OGH 29.01.2008 1 Ob 1/08s Vgl auch; Beisatz: Der Notar hat als mehrseitiger Treuhänder die Interessen aller Beteiligten zu wahren, insbesondere auch darauf zu achten, dass unnötige Gebührenpflichten vermieden werden. (T5); Beisatz: Hier: Doppeltes Anfallen der Pfandrechtseintragungsgebühr. (T6)
7 Ob 111/08m 7 Ob 111/08m Entscheidungstext OGH 11.09.2008 7 Ob 111/08m Auch
4 Ob 28/09k 4 Ob 28/09k Entscheidungstext OGH 21.04.2009 4 Ob 28/09k Vgl auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Eine abstrakte Garantie für den Erfolg seiner Bemühungen (hier für die Erfüllung der zugrunde liegenden Verträge) müsste gesondert vereinbart sein. (T7); Veröff: SZ 2009/48
1 Ob 168/10b 1 Ob 168/10b Entscheidungstext OGH 15.12.2010 1 Ob 168/10b nur T2; Beis wie T4
22 Os 1/14h 22 Os 1/14h Entscheidungstext OGH 11.11.2014 22 Os 1/14h Auch; Beisatz: Im Fall der mehrseitigen offenen Treuhandschaft ergibt sich aus dem Willen der Parteien und dem dem Geschäft immanenten Zweck, dass der Treuhänder grundsätzlich nicht nur die Interessen des Käufers, sondern naturgemäß auch die des Verkäufers zu wahren hat. (T8)
9 Ob 87/16h 9 Ob 87/16h Entscheidungstext OGH 28.02.2017 9 Ob 87/16h Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Der Inhalt der Treuhandschaft richtet sich nach den getroffenen Vereinbarungen und der Parteienabsicht. (T9)