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RECHTSPRECHUNG


RS0105774


Beträge, die vom Nachmieter dem weichenden Mieter für die zumindest teilweise Finanzierung der Beschaffung eines Eigentumsobjektes (hier: Superädifikat) bezahlt werden, können nicht als Kosten für die Beschaffung eines entsprechenden Ersatzobjekts angesehen und daher auch nicht unter „Übersiedlungskosten“ im weitesten Sinn subsumiert werden. Soweit in den Entscheidungen 6 Ob 38/67 und 8 Ob 264/71 eine andere Rechtsmeinung zum Ausdruck gebracht wird, kann diese nicht aufrecht erhalten werden. Unter das Ablöseverbot fallen auch Vertragserrichtungskosten und öffentliche Abgaben, die der weichende Mieter beim Erwerb einer Eigentumswohnung tragen muss. Die vom weichenden Mieter für die Beschaffung und Adaptierung eines Ersatzobjektes aufgewendeten Kosten können nicht unter den in § 27 Abs 1 Z 1 MRG verwendeten Begriff der „tatsächlichen Übersiedlungskosten“ subsumiert werden (WoBl 1998, 232/150) (vgl auch T2 und T3 des RS).


Rechtssatz:

Beträge, die vom Nachmieter dem weichenden Mieter für die zumindest teilweise Finanzierung der Beschaffung eines Eigentumsobjektes (hier: Superädifikat) bezahlt werden, können nicht als Kosten für die Beschaffung eines entsprechenden Ersatzobjekts angesehen und daher auch nicht unter "Übersiedlungskosten" im weitesten Sinn subsumiert werden. Soweit in den Entscheidungen 6 Ob 38/67 und 8 Ob 264/71 eine andere Rechtsmeinung zum Ausdruck gebracht wird, kann diese nicht aufrecht erhalten werden.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob2297/96x; 5Ob455/97s; 5Ob63/98w; 5Ob282/98a; 5Ob49/99p; 5Ob14/00w

Schlagworte:

Entscheidung:
25.01.2000

Norm:
MRG §27 Abs1 Z1
MG §17 Abs1 lita B1 MRG § 27 heute MRG § 27 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001 MRG § 27 gültig von 01.03.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993 MRG § 27 gültig von 01.01.1982 bis 28.02.1994

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 2297/96x 5 Ob 2297/96x Entscheidungstext OGH 27.08.1996 5 Ob 2297/96x
5 Ob 63/98w 5 Ob 63/98w Entscheidungstext OGH 10.03.1998 5 Ob 63/98w Vgl auch; Beisatz: Unter das Ablöseverbot fallen auch Vertragserrichtungskosten und öffentliche Abgaben, die der weichende Mieter beim Erwerb einer Eigentumswohnung tragen muß. (T2)
5 Ob 455/97s 5 Ob 455/97s Entscheidungstext OGH 10.03.1998 5 Ob 455/97s Beisatz: Hier: Bezahlung von Ablösen für ein Ersatzmietobjekt sowie von Aufwendungen zur Adaptierung der Ersatzwohnung durch den scheidenden Mieter. (T1)
5 Ob 282/98a 5 Ob 282/98a Entscheidungstext OGH 24.11.1998 5 Ob 282/98a Vgl auch; Beisatz: Die vom weichenden Mieter für die Beschaffung und Adaptierung eines Ersatzobjektes aufgewendeten Kosten können nicht unter den in § 27 Abs 1 Z 1 MRG verwendeten Begriff der "tatsächlichen Übersiedlungskosten" subsumiert werden (WoBl 1998, 232/150). (T3)
5 Ob 49/99p 5 Ob 49/99p Entscheidungstext OGH 09.03.1999 5 Ob 49/99p Vgl; Beisatz: § 27 Abs 1 Z 1 MRG läßt nur den wertausgleichenden Investitionsersatz und den Ersatz von Übersiedlungskosten, nicht jedoch die Abgeltung von Ersatzbeschaffungskosten zu. (T4)
5 Ob 14/00w 5 Ob 14/00w Entscheidungstext OGH 25.01.2000 5 Ob 14/00w Vgl auch; Beisatz: § 27 Abs 1 Z 1 MRG lässt nur den wertausgleichenden Investitionsersatz und den Ersatz von Übersiedlungskosten zu, nicht jedoch die Abgeltung von Ersatzbeschaffungskosten oder der Aufwendungen für das Weitergaberecht des scheidenden Mieters. (T5)